12.04.2015
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 25:« (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard): (1) [...]
(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO Menschenrechtsabkommen
UN-Kinderrechtskonvention
Diese Konvention in ihrer Gesamtheit kodifiziert die kinderspezifischen Menschenrechte.
Art. 32: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere:
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.»
Art. 33: «Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.»
Art. 34: «Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.»
Art. 36: «Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.»
- UN-Kinderrechtskonvention
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Fakultativprotokolle zur Kinderrechtskonvention
Das Thema Kinderarbeit betrifft die beiden Fakultativprotokolle zur Kinderrechtskonvention als Ganze. Beide verbieten die Ausbeutung von Kindern. Das erste Fakultativprotokoll verbietet die unmittelbare Beteiligung an bewaffneten Konflikten sowie die obligatorische Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren. Das zweite Falultativprotokoll schützt Kinder vor Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie.
- Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Themenseite auf humanrights.ch - Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie
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ILO-Abkommen
- Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
vom 17. Juni 1999
Mehr Informationen zu den ILO-Übereinkommen finden Sie in unserer Rubrik über die Internationale Arbeitsorganisation und die ILO-Konventionen:
- ILO-Konventionen
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Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Sozialcharta (revidiert)
Art. 7: «Um die wirksame Ausübung des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
(1) das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung auf 15 Jahre festzusetzen, vorbehaltlich von Ausnahmen für Kinder, die mit bestimmten leichten Arbeiten beschäftigt werden, welche weder ihre Gesundheit noch ihre Moral noch ihre Erziehung gefährden;
(2) das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung in bestimmten Berufen, die als gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten, auf 18 Jahre festzusetzen;
(3) die Beschäftigung Schulpflichtiger mit Arbeiten zu verbieten, die verhindern würden, dass sie aus ihrer Schulausbildung den vollen Nutzen ziehen;
(4) die Arbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren entsprechend den Erfordernissen ihrer Entwicklung und insbesondere ihrer Berufsausbildung zu begrenzen;
(5) das Recht der jugendlichen Arbeitnehmer und Lehrlinge auf ein gerechtes Arbeitsentgelt oder eine angemessene Beihilfe anzuerkennen;
(6) vorzusehen, dass die Zeit, die Jugendliche während der normalen Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitgebers für die Berufsausbildung verwenden, als Teil der täglichen Arbeitszeit gilt;
(7) für Arbeitnehmer unter 18 Jahren die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs auf mindestens vier Wochen festzusetzen;
(8) für Personen unter 18 Jahren Nachtarbeit zu verbieten, mit Ausnahme bestimmter, im innerstaatlichen Recht festgelegter Arbeiten;
(9) vorzusehen, dass Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die in bestimmten, im innerstaatlichen Recht festgelegten Beschäftigungen tätig sind, einer regelmässigen ärztlichen überwachung unterliegen;
(10) einen besonderen Schutz gegen die körperlichen und sittlichen Gefahren sicherzustellen, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, insbesondere gegen Gefahren, die sich unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Arbeit ergeben.»
Art. 17: «Um Kindern und Jugendlichen die wirksame Ausübung des Rechts zu gewährleisten, in einem für die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und für die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten günstigen Umfeld aufzuwachsen, verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen, alle notwendigen und geeigneten Massnahmen zu treffen, die darauf gerichtet sind:
(1) (a) Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten ihrer Eltern die Betreuung, Unterstützung, Erziehung und Ausbildung zu gewährleisten, deren sie bedürfen, insbesondere dadurch, dass für diesen Zweck angemessene und ausreichende Einrichtungen und Dienste geschaffen oder unterhalten werden;
(b) Kinder und Jugendliche gegen Vernachlässigung, Gewalt und Ausbeutung zu schützen;
(c) Kindern und Jugendlichen, denen vorübergehend oder endgültig die Unterstützung durch die Familie fehlt, den Schutz und die besondere Hilfe des Staates zu gewährleisten;
(2) Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulbildung in der Primar- und Sekundarstufe zu gewährleisten sowie den regelmässigen Schulbesuch zu fördern.»
- Europäische Sozialcharta (revidiert)
Auf der Website des Vertragsbüros des Europarats. (Diese Charta wurde von der Schweiz noch nicht ratifiziert.)
Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes
Diese Konvention in ihrer Gesamtheit kodifiziert die kinderspezifischen Menschenrechte.
- Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes
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Schweizerische Bundesverfassung
Art. 11: «(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.»
«(2) Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.»
Art. 67: «(1) Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.»
«(2) Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.»
Art. 116: «(1) Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
(2) Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
(3) Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
(4) Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.»
Weiterführende Information:
Deutsch
- Sexuelle Ausbeutung von Kindern
Themenseite des Europarats (englisch) - Kinder- und Jugendfragen
Themenseite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV - Kinder Schützen und ihre Rechte fördern
Themenseite des Europarats (englisch) - Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes
Englisch
- Defence For Children International
- Children’s Rights Alliance for England
- Interpol – Crimes Against Children
- Special Representative of the Secretary General on Violence against Children
- UNICEF – Convention on the Rights of the Child
- International Labour Organisation – Child Labour
- Juvenile Justice Panel
- Consortium for Street Children
- ECPAT International (End Child Prostitution, Child Pornography and Trafficking of Children for Sexual Purposes)
- International Bureau for Children’s Rights
- Child Abuse and Neglect in Eastern Europe