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Menschenrechtsschutz für ältere Menschen

24.01.2013

Die Menschenrechte sind universell für alle Menschen gültig. Dies bedeutet, dass auch alte Menschen über die verbrieften bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verfügen.

Das Alter und der Prozess des Alterns

Mit dem Begriff «Alter» ist nach allgemeiner Definition die Lebensperiode älterer Menschen und das Ergebnis des Altwerdens gemeint. Er umschreibt den Lebensabschnitt, der deutlich vor Erreichung der mittleren Lebenserwartung anfängt. Gemäss Europarat gehört zu der Gruppe der älteren Menschen, wer 65 Jahre und älter ist. Die UNO setzt die Grenze etwas tiefer an, nämlich bei 60 Jahren.

Bekanntlich ist Altern ein natürlicher Prozess, den jeder Mensch von seiner Geburt an durchläuft und der mit dem Tod endet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Altern weitgehend mit negativen Veränderungen, mit Verfall und Degeneration insbesondere der körperlichen Fähigkeiten assoziiert. Häufig geht dabei vergessen, dass mit dem Altern auch Stärken verbunden sind. Durch Erfahrungen, Wissensaneignung und die subjektiv erlebten Anforderungen, Aufgaben und Möglichkeiten des Lebens bilden sich diese heraus, wie beispielswiese bereichsspezifische Erfahrungen, Handlungsstrategien und Wissenssysteme.

Selbst aus biologischer Sicht ist das Bild vom Altern als rein degenerativer Prozess nicht korrekt. Denn viele altersbedingte Veränderungen, wie etwa das Ergrauen der Haare, haben keinen Einfluss auf die Vitalität oder Lebensdauer. Allerdings mündet das Altern irgendwann in degenerative Phasen, die verbunden sind mit nachlassender Aktivität und allgemeinem körperlichen Niedergang. Diese treten je nach Ursache unterschiedlich rasch ein und können sich wieder stabilisieren. Dennoch geht die Wissenschaft davon aus, dass Altern ein Prozess ist, der auch ohne äussere Einwirkung abläuft und bei allen Individuen einer Art nach einer gewissen Gesetzmässigkeit stattfindet. Es sind zelluläre Prozesse, welche das Altern hervorrufen. Sie definieren auch die maximal erreichbare Lebensspanne eines Organismus, die für den Menschen bei etwa 120 Jahren liegt.

Wer zu der Gruppe älterer Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit gehört, ist kaum generell und abschliessend zu sagen. Zu gross sind regionale und individuelle Unterschiede. Viele Faktoren beeinflussen den Prozess des Alterns, etwa die Lebensbedingungen oder die gesundheitliche und soziale Disposition des Einzelnen. Deshalb ist bei Entscheiden über Schutzmassnahmen immer zu überdenken, welche diskriminierenden Folgen diese haben können.

Klassische Schutzmassnahmen für das Alter und Diskriminierungsproblematik

Die staatliche finanzielle Vorsorge für das Alter sowie die gesetzliche Festlegung des Austritts aus dem Erwerbsleben sind Schutzmassnahmen, welche zahlreiche Staaten für Menschen im höheren Alter im Verlaufe des 20. Jahrhunderts eingeführt haben. Weitere Versicherungsformen wurden geschaffen, um die Folgen und Risiken des Alterns aufzufangen und um älteren Menschen den Zugang zu gewissen Leistungen zu sichern. So werden in einigen Staaten etwa zu erwartende höhere Gesundheitskosten älterer Menschen mittels generationenübergreifenden Versicherungsmodellen aufgefangen. Neuere Herausforderungen für den Sozialstaat stellen vor allem Schutzmassnahmen im Bereich der Pflege dar oder die Frage, welche Massnahmen getroffen werden müssen, damit Alte ein selbstbestimmtes Leben führen können. Um Betagten ein Leben in Würde zu gewährleisten, müssen diese vor Gewalt, Missbrauch und Vereinsamung geschützt werden.

Viele der klassischen Schutzmassnahmen im Alter zielen auf sehr alte und betagte Menschen ab. Für viele Rentner/innen im Alter um 65 Jahre mögen die Schutzmassnahmen noch wenig bedeutungsvoll sein, weil sie geistig und körperlich gesund sind. Schutzmassnahmen können dann mitunter eine einschränkende Wirkung haben, teilweise sogar auch auf Menschen, die noch jünger sind. Eine diskriminierende Folge des gesetzlichen Pensionierungsalters kann sein, dass bereits 50-Jährige von Weiterbildungsangeboten ausgeschlossen oder bei der Jobsuche und bei Beförderungen übergangen werden. Besonders problematisch sind Massnahmen, welche an Verallgemeinerungen und Vorurteilen über vermeintlich nicht mehr bestehende Fähigkeiten anknüpfen (z.B. «ab 70 verliert sich die Fähigkeit, verantwortungsvoll Auto zu fahren»).

Dokumentation

Weiterführende Informationen

Das Alter in internationalen Menschenrechtsabkommen

Anders als etwa bei den Rechten von Kindern (UNO-Kinderrechtskonvention) gibt es auf internationaler oder regionaler Ebene kein Abkommen, welches sich ausschliesslich auf die spezifischen Schutzbedürfnisse von alten Menschen bezieht. Die spezifischen Bedürfnisse von alten Menschen sind auf internationaler Ebene in Instrumenten des «Soft-Law» herausgearbeitet, welche politische Bedeutung haben und als Empfehlungen zuhanden der Staaten verfasst wurden; rechtlich bindend sind sie nicht.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) aus dem Jahre 1948 wird das Alter in Art. 25, Abs. 1 explizit erwähnt: «Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.»

Die Grundsätze des Menschenrechtsschutzes älterer Menschen sind durch die Diskriminierungsverbote in den zentralen universellen Menschenrechtsverträgen gestützt. Zwar ist das Alter in kaum einer Konvention explizit als Diskriminierungsmotiv erwähnt, doch haben die Aufzählungen von Merkmalen lediglich exemplarischen Charakter. Diskriminierung aufgrund des Alters ist gleichermassen verboten. Auch kennen einzelne nationalstaatliche Verfassungen ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters.

Einige Menschenrechtsabkommen der UNO erwähnen das Alter explizit. Im Abkommen über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (UNO-Frauenrechtskonvention) wird das Alter im Artikel 11 Abs. 1e im Zusammenhang mit dem Recht auf soziale Sicherheit aufgeführt. Weitere UNO-Abkommen, welche das Alter erwähnen, sind die Wanderarbeiterkonvention (Art. 1.1 bezgl. Diskriminierungsmotiv; Art. 7 bezgl. Diskriminierungsmotiv) sowie die Behindertenrechtskonvention (Art. 25b bezgl. Gesundheitsangebote; Art. 28.2b bezgl. Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Armutsbekämpfung).

Besonders relevante Menschenrechte

Generell sind folgende in verschiedenen Abkommen verbriefte Menschenrechte bei älteren Menschen von besonderer Bedeutung: