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Nekane Txapartegi ist unerwartet frei gekommen

12.01.2018

Die baskische Aktivistin Nekane Txapartegi wurde am 15. September 2017 freigelassen. Zuvor drohte ihr die Auslieferung nach Spanien, trotz begründeten Verdachts auf Folter. Grund für die Freilassung war, dass Spanien den Auslieferungsantrag zurückgezogen hat, nachdem es die Haftstrafe gegen die Baskin als verjährt erklärt hat. Letzteres war dafür ausschlaggebend, dass der Asylantrag von Txapartegi im November 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht abblitzte.

Noch im Juli 2017 hatte das Bundesstrafgericht die Auslieferung gutgeheissen. Die Zivilgesellschaft setzte sich seit ihrer Verhaftung im Frühling 2016 für die Freilassung der Baskin ein. Es galt allgemein als gut begründete Annahme, dass Nekane Txapartegis Geständnis in Spanien unter Folter erzwungen worden war. Zudem seien diese Vorwürfe von den spanischen Behörden nicht ordungsgemäss untersucht worden.

Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung

Am 23. März 2017 hat das Bundesamt für Justiz die Auslieferung der Baskin Nekane Txapartegi an Spanien bewilligt. Nekane Txapartegi wurde 2007 in Spanien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, der sie sich durch Flucht entzog. Seit 2009 lebte sie unerkannt in der Schweiz. Aufgrund eines spanischen Haftbefehls ist sie 2016 im Kanton Zürich inhaftiert worden.

Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz wurde von Amnesty International, OMCT, augenauf und humanrights.ch scharf kritisiert. Der Entscheid wurde als politisch voreingenommen bewertet, zumal zwei Expertisen nach den von der UNO anerkannten Standards des Istanbul-Protokolls eindeutig belegt haben, dass die Foltervorwürfe als glaubwürdig einzustufen sind.

Nekane Txapartegi hatte den Auslieferungsentscheid vor dem Bundesstrafgericht angefochten. Doch das Bundesstrafgericht hatte die Beschwerde in seinem Entscheid vom 30. Juni 2017 abgewiesen.  In der Schweiz wäre Nekane Txapartegi als letzte Beschwerdeinstanz nur noch das Bundesgericht offen gestanden, wäre sie nicht unerwartet freigekommen.

Inhaftierung, Folter und Verurteilung

Die spanische Staatsbürgerin Nekane Txapartegi sass vom 6. April 2016 bis zum 15. September 2017 in Auslieferungshaft. Sie wurde von den spanischen Behörden gesucht, weil sie wegen Unterstützung der ETA im Jahr 2007 in einem Massenprozess von der Audiencia Nacional zu einer Gefängnisstrafe von 11 Jahren und dann nach einem Rekursverfahren vom Tribunal Supremo zu 6 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt worden war, der sie sich durch Flucht entzogen hat. Die frühere Stadträtin aus der baskischen Kleinstadt Asteasu ist nach eigenen Aussagen aus Spanien geflohen, weil das Urteil der spanischen Justiz auf einem unter Folter erzwungenen Geständnis beruhte.

Txapartegi war 1999 von der spanischen paramilitärischen Polizei Guardia Civil 1999 verhaftet und fünf Tage lang in «Incommunicado-Haft» verhört worden, ohne Kontakt zu einer Anwältin und einem Arzt ihres Vertrauens oder zu ihren Angehörigen aufnehmen zu können. Sie wurde nach ihren eigenen Angaben gefoltert und sexuell misshandelt: Unter anderem wurde ihr eine Plastiktüte über den Kopf gezogen, bis sie nicht mehr atmen konnte, sie wurde massiv geschlagen, Stromschlägen ausgesetzt und beschimpft, es wurde eine Exekution simuliert und sie wurde vergewaltigt. Amnesty International erachtete damals ihre Angaben als glaubwürdig und dokumentierte ihren Fall im Jahresbericht 1999.

Die Richterin, der sie nach den fünf Tagen Haft vorgeführt wurde, reagierte nicht auf ihre Klage wegen Folter. Aussagen von Zeugen und ein medizinischer Bericht, der nach Txapartegis Überstellung nach Madrid, wo sie erneut fünf Tage in Incommunicado-Haft gehalten wurde, von einem Gefängnisarzt angefertigt wurde, bestätigen die Vorwürfe allerdings. Noch vor ihrer Haftentlassung auf Kaution Ende 1999 widerrief Txapartegi ihre unter Folter gemachten Aussagen und erstattete Anzeige. Die Justiz liess ihre Anschuldigungen jedoch unbeantwortet und leitete keine Untersuchung ein.

2007 wurde sie im sogenannten Makro-Prozess 18/98 zusammen mit 46 weiteren Personen wegen Kollaboration mit der ETA angeklagt und verurteilt. Während des Prozesses denunzierte sie erneut die erlittene Folter durch die Guardia Civil und erkannte überdies unter den vorgeladenen Zeugen Personen, die sie damals gefoltert hatten. Das Oberste Gericht, an welches Txapartegi das Urteil anschliessend weiterzog, bestätigte dieses im Grundsatz.

Im März 2017 hat das Tribunal Supremo nach einem Revisionsantrag die Strafe auf 3 Jahre und 6 Monate Haft reduziert. Die Audiencia Nacional erklärte daraufhin im September 2017 die Haftstrafe gegen Txapartegi als offiziell verjährt.

Flucht, neue Existenz und Auslieferungsverfahren

Auf ihrer Flucht gelangte Txapartegi 2009 in die Schweiz. Nach ihrer Verhaftung im April 2016 hatte sie einen Asylantrag gestellt. Txapartegi befürchtete, dass ihr bei einer Auslieferung nach Spanien erneute Incommunicado-Haft und Folter drohen könnten. Das Asylgesuch wurde nur wenige Tage nach der Bewilligung der Auslieferung im März 2017 abgelehnt. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Foltervorwürfe seitens der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bezieht sich diesbezüglich primär auf die Unterlagen der spanischen Untersuchungs- und Vollzugsbehörden. Zwei unabhängige Gutachten von renommierten Spezialisten, welche die Foltervorwürfe bestätigen, wurden vom SEM «[…] als Privatgutachten von formell verminderter Beweisqualität […] eingestuft.

Gegen den negativen Asylentscheid des SEM reichte Txapartegi im April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen ein. Im nun vorliegenden Urteil vom 27. November 2017 stützt das Gericht den negativen Asylentscheid des SEM und weist die Beschwerde letztinstanzlich ab. In der Urteilsbegründung hält das BVGer allerdings fest, dass die Vorinstanz (SEM) nicht in genügender Weise begründet habe, warum es die von Txapartegi eingereichten Beweismittel als untauglich erachtet, um die Folteranschuldigungen zu stützen. Dieser Umstand stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Im Anschluss hält das BVGer fest, dass die geltend gemachten Folteranschuldigungen – entgegen der Auffassung des SEM – als glaubwürdig einzustufen seien. Untersuchungen durch Menschenrechtsorganisationen, Fachexperten und internationale Gerichte stützen diese Einschätzung. Ausserdem weist das Gericht darauf hin, «dass von namhaften spanischen Richtern anerkannt wird, dass es in Terrorismusverfahren zu «Ekzessen» gekommen ist.»

Dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde trotz dieser Rüge der Vorinstanz abgewiesen hat, begründet es mit dem zwischenzeitlichen Rückzug des Auslieferungsgesuchs durch Spanien und der offiziellen Verjährung der Haftstrafe gegen Txapartegi. Bei einer Rückkehr nach Spanien sei im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) drohen. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt.

Foltervorwürfe nicht effektiv untersucht

Nach Eingang der Anzeige durch Txapartegi wegen Folter am 21. Juni 1999 wurde das Verfahren zwischen verschiedenen Instanzen hin- und hergereicht. Nachdem das Dossier acht Mal verschoben worden war, anerkannte der Staatsanwalt in Madrid am 18. Mai 2000 seine Zuständigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden noch keinerlei Untersuchungen vorgenommen. Die angeforderten Dokumente, insbesondere die Arztberichte, die während der Incommunicado-Haft verfasst wurden, wurden dem Staatsanwalt erst im Januar 2001 geliefert.

Im Juni 2001 wurde das Verfahren eingestellt, da nicht mehr festgestellt werden könne, wann die Verletzungen entstanden waren. Über die Verfahrenseinstellung wurden weder die Klägerin noch ihre Anwälte informiert. Erst 2005 erfuhren diese davon und rekurrierten erfolgreich. Im Januar 2006 fand die erste Befragung von Txapartegi statt, fast sieben Jahre nach der Verhaftung. Im weiteren Verlauf weigerte sich der Untersuchungsrichter, die beteiligten Beamten vorzuladen. Im Jahr 2008 wurde das Verfahren erneut eingestellt, ein erneuter Rekurs blieb erfolglos.

Dieses Vorgehen der spanischen Ermittlungsbehörden ist ein klarer Verstoss gegen die Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Spanien im übrigen bereits acht Mal verurteilt wegen Verstosses gegen Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weil Vorwürfe von Misshandlungen von Gefangenen (insbesondere in Incommunicado-Haft) nicht untersucht und die Verantwortlichen nicht angeklagt wurden; das letzte Mal war dies im Mai 2016 der Fall.

Die Anwälte von Nekane Txapartegi haben 2017 beim Bundesamt für Justiz zwei Gutachten international renommierter Spezialisten eingereicht, in welchen die Glaubwürdigkeit der Foltervorwürfe untersucht wurden. Die Gutachten basieren auf dem Istanbul-Protokoll, dem von der UNO anerkannten Vorgehen zur Untersuchung von Foltervorwürfen. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass die von Nekane Txapartegi geäusserten Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Prof. Dr. Thomas Wenzel, Psychiater in Wien, Herausgeber mehrerer Handbücher zum Istanbul-Protokoll und Ausbildungsexperte in mehreren EU-Staaten schreibt: «Our findings therefore confirm in conclusion the report of the patient on torture during arrest and imprisonment in 1999.» Dr. Önder Özkalipci, türkischer Rechtsmediziner und Co-Autor des Istanbul-Protokolls, schreibt: «When we take into consideration the psychological diagnosis together with the above recorded physical findings I conclude that she was tortured during her 10 days of incommunicado detention between 9 – 19 March 1999.»

Der UNO-Sonderberichterstatter für Folter, der Schweizer Nils Melzer, hat sich ebenfalls mit einem dringenden Aufruf an die Schweiz gewendet. Die Schweiz dürfe Nekane Txapartegi nicht an Spanien ausliefern, weil sie damit ein spanisches Gerichtsurteil anerkennen würde, das auf Aussagen basiert, die möglicherweise durch Folter erzwungen wurden. Nur durch die Nichtauslieferung könne die Schweiz das absolute Folterverbot respektieren.

    Incommunicado-Haft und staatliche Folter in Spanien

    Personen, die in Spanien «terroristischer Aktivitäten» verdächtigt werden, können während der ersten fünf Tage ihrer Gefangenschaft in strenger Isolationshaft, der sogenannten «Incommunicado-Haft», gehalten werden. Dabei wird der Kontakt zu jeglichen aussenstehenden Personen – insbesondere einem eigenen Anwalt oder einer Anwältin sowie einem unabhängigen Arzt bzw. einer Ärztin – verweigert, Familienangehörige können nicht benachrichtigt und über den Haftort informiert werden. Dies schafft Voraussetzungen für die Folterung von Gefangenen und eine anschliessende Straflosigkeit der Verantwortlichen.

    Einschätzungen des CPT und des Menschenrechtskommissars

    Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) veröffentlichte nach Besuchen in Spanien Berichte, die sehr detaillierte und äusserst kritische Empfehlungen zu den Bedingungen der Incommunicado-Haft, zu den Verhörmethoden und zu Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen enthalten.

    Der Menschenrechtskommissar des Europarates verlangt die Abschaffung der Incommunicado-Haft und bezeichnet die mangelnden Untersuchungen von Foltervorwürfen und die Straflosigkeit von Verantwortlichen als «Sabotierung» der Bemühungen zur Bekämpfung von Folter.

    Einschätzungen des UNO-Ausschusses gegen Folter

    Der UNO-Ausschuss gegen Folter empfahl Spanien im Jahre 2009 und in fast gleichem Wortlaut erneut 2015 dringend die Anpassung der eigenen Gesetzgebung an das Folterverbot der EMRK. Unter Folter entstandene Geständnisse dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Der Ausschuss empfiehlt die Abschaffung der Incommunicado-Haft und die empfiehlt Videoaufzeichnung von Verhaftungen und Verhören, die Bestrafung von Verantwortlichen von Folterhandlungen bzw. das Ausschliessen ihrer Begnadigung.

    Einschätzungen weiterer UNO-Organe

    Der UNO-Menschenrechtsausschuss hat in seinen Empfehlungen an Spanien von 2015 hervorgehoben, dass die Anstrengungen zur Verhinderung von Folter und Misshandlungen in Haft auf allen Ebenen verstärkt werden müssen, eine unabhängige Untersuchung von entsprechenden Vorwürfen garantiert sein muss, Opfer rehabilitiert werden müssen, die Begnadigung von Verantwortlichen ausgeschlossen und die Incommunicado-Haft abgeschafft werden muss.

    Auch der UNO-Sonderberichterstatter gegen Folter und der UNO-Sonderberichterstatter zu Menschenrechten bei der Bekämpfung von Terrorismus kritisierten beide die massive und systematische Anwendung von Incommunicado-Haft und Folter durch die Polizei und das spanische Militär im Baskenland. Sie mahnen die umgehende und unabhängige Untersuchung von Foltervorwürfen an. Sie sprachen sich auch kritisch gegen die Anti-Terror und Anti-ETA-Gesetze aus, auf deren Grundlage Menschen wie Txapartegi verurteilt wurden.

    Fachbericht einer baskischen Kommission

    In welchem immensen Ausmass in Spanien in den vergangenen Jahren gefoltert wurde, zeigt der Bericht einer baskischen Untersuchungskommission von renommierten Experten/-innen im Auftrag der baskischen Regionalregierung: Rund 5000 Fälle von Folter, die sich zwischen 1960 und 2013 in Spanien ereignet haben, wurden von den Experten/-innen zusammengetragen und strichprobenweise ausgewertet. Von 202 Fällen, die unter Anwendung der UNO-Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter eingehend geprüft wurden, beurteilte die Kommission 11 Prozent der Foltervorwürfe als «absolut» erwiesen, während 87 Prozent der Fälle als «sehr zuverlässig» oder «zuverlässig» eingestuft wurden. Es handelt sich vor allem um Folter von Personen unter Terrorismusverdacht in Incommunicado-Haft. Unter den Fällen im Bericht der baskischen Regierung figuriert auch jener von Nekane Txapartegi; gemäss diesen Experten/-innen sind die Anschuldigungen und Symptome in ihrem Fall glaubwürdig und deuten auf Folter hin.

    Eingeständnisse spanischer Richter

    In jüngerer Zeit haben auch hochrangige, selber involvierte spanische Richter in den Medien anerkannt, dass es in den Terrorismusverfahren zu «Exzessen» und Folterpraktiken kam. Folter existiere in Spanien auch 2016 noch, so etwa der ehemalige Untersuchungsrichter Balthazar Garzón in der Tageszeitung Publico vom 27. Juni 2015 oder der Richter José Maria de Prada in der Tageszeitung Gara am 15. April 2016.

    Auslieferungsverfahren und die Haltung der Schweiz

    Erlittene und drohende Folter sind entscheidende Faktoren im Auslieferungsverfahren: Gemäss der Antifolterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es nicht zulässig, einem Auslieferungsantrag stattzugeben, wenn sich dieser auf Gerichtsurteile stützt, welche basierend auf Aussagen oder Eingeständnissen, die durch Folter erlangt worden sein könnten, ergangen sind und wenn bei einer Auslieferung erneut unmenschliche und erniedrigende Behandlung in der Haft mit der Gefahr weiterer Folterungen droht. Die Schweizer Behörden müssten vor einer möglichen Auslieferung aufgrund eingehender Abklärungen jede Gefahr von Folter ausschliessen können. Die Schweiz muss eine Auslieferung ablehnen, wenn sie davon überzeugt ist, dass im Prozess verwendeten Aussagen unter Folter zustande gekommen sind (Antifolterkonvention, Art. 15). In diesem Fall wäre kein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 14 Pakt II möglich.

    Für die Bewilligung einer Auslieferung ist erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz zuständig. Es hat am 23. März 2017 die Auslieferung von Nekane Txapartegi an Spanien bewilligt. Gegen den Entscheid wurde beim Bundestrafgericht Beschwerde erhoben. Am 30. Juni 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Fall wäre an das Bundesgericht gekommen, wäre Nekane Txapartegi nicht freigelassen worden.

    Kommentar

    Das Bundesamt für Justiz hat mit der Bewilligung der Auslieferung von Nekane Txapartegi an Spanien die Schweizer Menschenrechtspolitik auf internationaler Ebene unglaubwürdig gemacht. Dort setzt sich die Schweiz auf verschiedenen Ebenen – etwa im UNO-Menschenrechtsrat oder in der OSZE – stark für die Folterprävention ein. So wandte sich beispielsweise der damalige Schweizer Aussenminister Didier Burkhalter im Februar 2014 mit folgenden Worten zum Engagement gegen die Folter an den UNO-Sicherheitsrat: «Der Schweizer Vorsitz ergreift diese Initiativen, um in der gesamten OSZE die Implementierung internationaler Verpflichtungen zu fördern, zuvorderst die Basistexte der UNO-Antifolterkonvention (UNCAT) und deren Fakultativprotokoll (OPCAT).»

    Die europäischen Staaten, so auch die Schweiz, haben die gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Baskenland-Konflikt in den letzten Jahrzehnten viel zu wenig zur Kenntnis genommen und keine adäquaten politischen Reaktionen ergriffen. Auch dies wird an diesem Fall und an der nicht erfolgten Aufarbeitung wie auch an der teilweisen Fortsetzung der Menschenrechtsverletzungen in Spanien deutlich.

    Exemplarisch für die Vogelstrausspolitik steht eine Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische Anfrage von 2013, in der er zwar «zur Kenntnis genommen [hat], dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im vergangenen Jahr in spanischen Fällen betreffend Haftbedingungen von ETA-Mitgliedern eine Verletzung der Konvention festgestellt hat», «aber überzeugt [ist], dass den spanischen Häftlingen alle Möglichkeiten offenstehen, ihre Rechte in dieser Hinsicht geltend zu machen» . Er «betrachtet zudem Frankreich und Spanien in menschenrechtspolitischer Hinsicht als gleichgesinnte Staaten und sieht keinen Anlass, in diesen Ländern wegen des Strafrechts- oder des Strafvollzugssystems zu intervenieren». Der Fall Nekane Txapartegi zwingt die Schweiz nun sich mit dieser Inkonsequenz auseinanderzusetzen.