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SVP-Plakat: Im Wahlkampf ist vieles erlaubt

07.05.2009

Im Wahlkampf 2007 hat die SVP Kanton Wallis mit einem Plakat für sich geworben, auf dem die Hinterteile von betenden Muslimen vor dem Bundeshaus zu sehen waren. Über dem Bild prangerte der Text: «Utilisez vos têtes! Votez UDC. Suisse toujours libre!». Das Bundesgericht hat am 27. April 2009 ein Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass dieses Plakat kein strafrechtliches Nachspiel haben soll.

Auseinandersetzung um heikle Themen muss möglich bleiben

Vier der fünf Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vertraten die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Meinungsäusserungsfreiheit der Antirassismusstrafnorm (Art. 261 bis StGB) vorgehe. Im Rahmen eines Wahlkampfs oder einer anderen politischen Auseinandersetzung dürfe eine solche Herabsetzung oder Diskriminierung nicht leichtfertig bejaht werden, liess im Verlaufe der öffentlichen Urteilsberatung in Lausanne eine/r der Bundesrichter/innen gemäss der NZZ verlauten. Eine harte Auseinandersetzung auch um heikle Themen müsse möglich bleiben, begründete demnach ein weiterer Richter das Urteil.

Ein einziger Bundesrichter trat während der Verhandlung vergeblich dafür ein, die Beschwerde eines Walliser Staatsanwalts gutzuheissen. Er sagte gemäss NZZ, das auf den Antagonismus Kopf-Hinterteil zielende Wortspiel des Plakats verletze Ehre und Menschenwürde von Muslimen und setze deren Religion herab. Da seine Kollegen/-innen nicht derselben Meinung waren, stellte er den Antrag, die Sache wenigstens zurückzuweisen, damit das Plakat unter dem Gesichtspunkt der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) geprüft werde. Dagegen sprachen gemäss den Richterkollegen/-innen wiederum verfahrensrechtliche Gründe.

Kommentar:

Aus menschenrechtlicher Perspektive ist der Entscheid des Bundesgerichts zu begrüssen. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um ein äusserst unappetitliches und verletzendes Plakat. Dieses muss jedoch unter Berücksichtigung der demokratischen Funktion der Meinungsäusserungsfreiheit solange als zulässig gelten, wie es nicht deutlich hetzerischen Charakter aufweist oder damit rassistische Ideologien verbreitet werden. Die Mehrheit der Bundesrichter/innen sah dies im vorliegenden Fall nicht als gegeben.

Gemäss Praxis des Bundesgerichts haben die Gerichte bei der Auslegung der Rassismusstrafnorm der «Freiheit der Meinungsäusserung (…) Rechnung zu tragen (…). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass (…) politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt.» In einer Demokratie sei es von zentraler Bedeutung, dass Personen oder Gruppen auch Standpunkte vertreten können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik müsse dabei bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Bei der Abwägung der beiden Rechtsgüter ist darüber hinaus gemäss Bundesgericht zu berücksichtigen, dass nicht zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt werden. Zu gross wäre dadurch die Gefahr, dass Personen oder Gruppen aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung begründete Kritik nicht mehr vorbringen würden.