09.02.2009
Sachverhalt
Ein Muslim ersuchte den Stadtschulrat der Stadt Schaffhausen, seine beiden damals neun und elf Jahre alten Söhne vom Schwimmunterricht zu dispensieren, weil gemischtgeschlechtlicher Schwimmunterricht und insbesondere der Anblick von Mädchen in Badekostümen nicht mit der religiösen Überzeugung der Familie in Einklang gebracht werden könne. Nach der Ablehnung des Gesuches durch die zuständige Kreisschulbehörde des Stadtschulrats wies zunächst der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen den Rekurs, später das Obergericht Schaffhausen die Beschwerde und zuletzt auch das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Erwägungen
Gemäss Bundesgericht kann der religiös neutrale Staat Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit überprüfen. Ebenso wenig dürfe er die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit deren Gewicht bei der Interessenabwägung feststellen. Vielmehr müsse er sich nach der Bedeutung richten, welche die religiöse Bestimmung für die Beschwerdeführer habe. Diesen Punkt verkenne die Vorinstanz, wenn sie dem Verbot des gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts deshalb einen geringen Stellenwert einräume, weil es für die Mehrheit der Muslime nicht zu den zentralen Fragen des Glaubens gehöre. Die erfolgreiche Berufung auf die Religionsfreiheit hänge nicht davon ab, ob eine religiöse Überzeugung stark vom Landesüblichen abweiche oder von allen Glaubensangehörigen befolgt werde. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze auch die Überzeugungen religiöser Minderheiten, weshalb sich eine Praxisänderung diesbezüglich nicht rechtfertige (E. 4.4 und 4.5).
Das Bundesgericht erwägt weiter, durch das Obligatorium des Schulbesuchs werde nicht nur der Chancengleichheit aller Kinder und der Gleichstellung von Mann und Frau in der (Aus-)Bildung gedient, sondern es werde dadurch auch die Integration von Angehörigen anderer Länder, Kulturen und Religionen gefördert, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe. Neben der Wichtigkeit des Erlernens des Schwimmens komme dem gemeinsamen Schwimmunterricht auch eine sozialisierende Funktion zu (E. 7.1). Entscheidend sei die Abwägung im Einzelfall und unter den gegeben Umständen zwischen dem öffentlichen Interesse, dass alle Schülerinnen und Schüler den obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht besuchten, und dem Interesse der Beschwerdeführer, eine ihrer Auffassung nach wichtige religiöse Vorschrift einzuhalten. Die multikulturelle Schulrealität verlange heute noch vermehrt als früher Anstrengungen zur Angewöhnung und Einbindung der Kinder aus anderen Kulturen in die hier geltenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Nur so könne ihre Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und damit der soziale Frieden und die Chancengleichheit garantiert werden.
Dem obligatorischen Schulunterricht müsse grundsätzlich der Vorrang vor der Beachtung religiöser Gebote gegeben werden; Ausnahmen seien nur mit Zurückhaltung zu gewähren. Es komme hinzu, dass die in Frage stehende Glaubensregel nicht mit den für Musliminnen geltenden Bekleidungsvorschriften gleichgestellt werden könne. Vorliegend gehe es um männliche Schüler, die entsprechend ihrer religiösen Überzeugung keine Mädchen im Schwimmanzug sehen sollten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer Anblicken wie solchen von Mädchen in Badekostümen im Alltag ebenso ausgesetzt seien. Eine Konfrontation könne ihnen dort nicht erspart bleiben, weshalb sie lernen müssten, damit umzugehen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Anerkennung eines Rechts, muslimische Kinder generell vom gemeinsamen Schwimmunterricht zu dispensieren, der Integration dieser Bevölkerungsgruppe zuwiderlaufen würde (E. 7.2).
Kommentar
Zu Recht setzt sich das Bundesgericht in den einleitenden Ausführungen mit der Praxisänderung auseinander, bestand die bis zum vorliegenden Urteil geltende Praxis im Kanton Schaffhausen doch seit 1993, also über 15 Jahre. Von einer Praxisänderung ist auch auf kantonaler Ebene nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen, wobei eine Interessenabwägung zwischen der richtigen Rechtsanwendung auf der einen Seite und dem Gebot der Rechtsgleichheit und –sicherheit sowie des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite vorzunehmen ist.
Wenn das Bundesgericht ausführt, die inzwischen eingetretenen soziokulturellen Veränderungen hätten die kantonalen Behörden zu einem Meinungsumschwung veranlasst, so fragt sich, worin genau diese Veränderungen bestehen. Nicht verändert hat sich jedenfalls die Tatsache, dass das Schulobligatorium der Förderung der Integration dient. Schon 1993 bestand eine – wenn auch weniger weitgehende – «multikulturelle Schulrealität», weshalb das Bundesgericht zu Recht bereits damals Integrationsanliegen in seine Erwägungen einbezog. Deren vermehrtes Gewicht und die Berücksichtigung dieser Entwicklung im Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) alleine können nicht als veränderte äussere Verhältnisse bezeichnet werden, die eine Praxisänderung rechtfertigen liessen.
Den Kern des Urteils bildet die Frage, ob dem öffentlichen Interesse des obligatorischen gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterrichts für alle oder der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführer der Vorrang gegeben werden soll. Die integrativen Bemühungen sowohl auf Seiten des Staates als auch auf Seiten der Betroffenen sind von zentraler Bedeutung. Trotzdem gebietet es die Interessenabwägung, auch zukünftig in jedem Fall einzeln zu entscheiden, welche Interessen überwiegen sollen. Insbesondere hätte eine Bestätigung der Rechtsprechung die bisherige – wie es scheint – reibungslose Abwicklung von Dispensationsgesuchen durch die zuständigen Schulbehörden garantiert, welche in praktisch allen Fällen ohnehin das Gespräch mit den Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler suchen und so meist eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung finden. Eine grundsätzliche Bevorzugung des obligatorischen Schulunterrichts wie sie das Bundesgericht zu vertreten scheint, ist problematisch.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Sozialisierung der Schülerinnen und Schüler in ganz erheblichem Ausmass ausserhalb des Schwimmunterrichts stattfindet, welcher z.B. im Kanton Zürich in den ersten vier Primarschuljahren stattfindet und ohnehin nicht mehr als eine Lektion pro Woche ausmacht. Auch ausserhalb des Schwimmunterrichts, so insbesondere auch im Turnunterricht, für welchen die Beschwerdeführer gerade kein Dispensationsgesuch eingereicht haben, werden sie den Umgang mit gleichaltrigen Personen des anderen Geschlechts ebenso erlernen müssen wie in Schullagern. Auf eine zusätzliche Lektion pro Woche kann es für die Verbesserung dieser wichtigen Fähigkeit nicht ankommen. Wenig überzeugend ist der Hinweis, es lasse sich nicht verhindern, dass die Beschwerdeführer auch im Alltag und in den Medien mit knapp bekleideten menschlichen Körpern des anderen Geschlechts konfrontiert würden. Erstens wäre es den Beschwerdeführern möglich und gestützt auf ihre religiöse Überzeugung geradezu zu erwarten, dass sie solchen Darstellungen ausweichen, und zweitens kann es nichts zur Sache tun, wenn im Alltag und in den Medien die in Frage stehenden Körperbereiche teilweise unverhüllt sichtbar sind. Ausserdem kann die alltägliche Konfrontation mit leicht bekleideten Körpern nicht im Sinne des Staates sein, insbesondere wenn man an das heute vieldiskutierte Thema der Jugendsexualität denkt.
Abschliessend darf nicht vergessen werden, dass auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Integration dient. Eine Respektierung ihrer religiösen Überzeugung führt bei Ausländerinnen und Ausländern viel eher zur Bereitschaft, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren und deren Regeln zu akzeptieren. Schicken Eltern ihre Kinder auf Privatschulen, ist weder der Integration noch den Kindern gedient, welchen eine Identifikation mit ihrer Religion an staatlichen Schulen verwehrt wird. Eine pragmatische Handhabung von Dispensationsgesuchen, welche z.B. im Kanton Zürich nicht zuletzt gestützt auf die von der Bildungsdirektion in Zusammenarbeit mit islamischen Gemeinschaften herausgegeben Richtlinien «Muslimische Schülerinnen und Schüler an der Volkshochschule: Empfehlungen» praktiziert wird, führt in den meisten Fällen nicht nur zur für alle involvierten Parteien befriedigendsten Lösung, sondern stimmt auch mit der vom Bundesgericht vertretenen Neutralität des Staates im Zusammenhang mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit überein (BGE 123 I 296, 308; vgl. auch BGE 125 I 347).
Das vernünftige Aushandeln konkreter Lösungen im Einzelfall dürfte deshalb in der Praxis weit erfolgsversprechender sein als Dispensationen aus religiösen Gründen im Schulbereich a priori abzulehnen. Aus dem Entscheid geht denn auch hervor, dass es zwar kein generelles Recht von Glaubensangehörigen auf Dispensationen gibt, dass aber Dispensationsgesuche aus religiösen Gründen im Einzelfall möglich sind, wenn die Anliegen der Betroffenen die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen.
- BGE 135 I 79
vom 24. Oktober 2008
Weitere Informationen
- Bundesgerichtspraxis zur Dispens vom Schwimmunterricht in der Schweiz
Artikel auf humanrights.ch