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Tarakhel

29.06.2011

Beschwerde Nr. 29217/12
Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil der Grossen Kammer)
Die Rückschiebung einer acht-köpfigen Flüchtlingsfamilie aus Afghanistan nach Italien verletzt das Verbot der unmenschlichen Behandlung in Artikel 3 EMRK.  Die Schweiz wäre verpflichtet gewesen, vor der Rückführung von den italienischen Behörden eine Zusicherung einzuholen, dass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sind.