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Mouvement Raëlien Suisse gegen die Schweiz

24.11.2011

Urteil  vom 13. Januar 2011 (Beschwerde Nr. 16354/06)
Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK); Verbot einer Plakatkampagne im öffentlichen Raum

  • Urteil
    auf der Website des Bundesgerichts (französisch)

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die Behörden haben eine Plakatkampagne der Vereinigung «Mouvement Raëlien Suisse» auf öffentlichem Grund nicht bewilligt, da die Vereinigung sich für das Klonen von Menschen ausspricht, entsprechende Dienstleistungen anbietet und Pädophilie und Inzest befürwortet. Dieses Verbot stellt zwar einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar, ist aber nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Den Staaten steht ein grosser Ermessensspielraum zu, da die Genehmigung einer solchen Plakatkampagne auf öffentlichem Grund den Anschein erweckt, der Staat befürworte oder toleriere die darin verbreitete Meinung. Das Verbot war für den Schutz der Gesundheit und der Moral und für die Prävention von Gesetzesbrüchen notwendig. Ferner betrifft das Verbot nur diese Plakatkampagne, die Vereinigung wird nicht an der Verbreitung ihrer Überzeugungen durch andere Kommunikationsmittel gehindert. Die Schweiz hat damit ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (5 zu 2 Stimmen), auf eine Prüfung von Art. 9 EMRK kann deshalb verzichtet werden.»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 1. Quartal 2011 (pdf, 6 S.)