24.05.2022
Wer in einer «nicht lebensprägenden» Ehe die Kinderbetreuung übernimmt, hat nach der Scheidung nicht mehr automatisch Anspruch auf persönlichen Unterhalt. Mit einem Wegweisenden Urteil verschärft das Bundesgericht bestehende ökonomische Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. März 2022 entschieden, dass die Betreuung von Kindern alleine nicht mehr genügt, um einen Anspruch auf persönlichen Unterhalt nach der Scheidung zu rechtfertigen. Der Entscheid reiht sich in eine Serie von Urteilen des Bundesgerichts ein, die eine neue Ära im Unterhaltsrecht einläuten. Die Stossrichtung ist klar: Frauen sollen nach der Scheidung für sich selbst sorgen.
Im konkreten Fall waren die Eheleute seit 2009 verheiratet und wurden 2011 Eltern einer gemeinsamen Tochter. Nach der Geburt beendete die Mutter ihre Erwerbstätigkeit und kon-zentrierte sich auf die Betreuung des Kindes, während der Vater weiterhin Vollzeit einer Erwerbsarbeit nachging. Im Juni 2012 trennte sich das Paar und wurde im Mai 2018 geschieden. Im späteren Verfahren zu den Scheidungsnebenfolgen hat das Zürcher Obergericht den Ehemann unter anderem dazu verpflichtet, bis im Oktober 2027 monatliche Unterhaltsbeiträge von mehr als 10‘000 Schweizer Franken zu bezahlen. Er wehrte sich dagegen bis vor das Bundesgericht: Seine gut ausgebildete Ex-Ehefrau könne selbst für ihren Unterhalt aufkommen.
Die lebensprägende Ehe
Für die Festlegung des nachehelichen Unterhalts ist entscheidend, ob die Ehe als lebensprägend eingestuft wird oder nicht. Ist dies der Fall, so haben beide Beteiligten nach der Scheidung Anspruch auf die Fortführung ihres bisherigen Lebensstandards. Ist Ehe hingegen nicht lebensprägend, werden die geschiedenen Personen finanziell so gestellt, als hätte es die Ehe nie gegeben.
Früher wurde die Lebensprägung einer Ehe ohne weiteres bejaht, wenn Kinder aus der Ehe hervorgangen sind oder die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat. Demgegenüber ist heute ausschlaggebend, ob eine Person während der Ehe die eigene Erwerbstätigkeit und damit die wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Betreuung der Kinder und der Besorgung des Haushalts aufgegeben hat. Im Fall einer lebensprägenden Ehe ist es der Person nicht mehr möglich, an die frühere berufliche Stellung anzuknüpfen oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen wie zuvor (vgl. BGer 5A_907/2018). Aus diesem Grund hat sie zur Fortführung des bisherigen Lebensstandards Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Kinderbetreuung allein genügt nicht
Das Bundesgericht hält in seinem neusten Urteil fest, dass die Geburt von Kindern während der Ehe an sich nicht mehr ausreicht, um eine lebensprägende Ehe zu bejahen. Die Nachteile aus der (nachehelichen) Kinderbetreuung ergäben sich nicht direkt aus der Ehe, sondern den fortbestehenden Kinderbetreuungspflichten. Diese würden seit 2015 mit dem neuen Kindesunterhaltsrechts jedoch durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen (Art. 276 und Art. 285 ZGB), womit im konkreten Fall die Geburt der gemeinsamen Tochter für sich genommen nicht ausschlaggeben sei.
Weiter ergibt sich die Lebensprägung gemäss Bundesgericht im konkreten Fall auch nicht aus dem während der Ehe gelebten Rollenmodell. Obwohl nach der Geburt der Tochter eine «klassische Rollenteilung» gelebt wurde, habe diese «Hausgattenehe» weniger als ein Jahr gedauert. Aufgrund der kurzen Zeitspanne dieser Rollenverteilung durfte die Ehefrau gemäss Bundesgericht (noch) nicht auf den Fortbestand dieser Aufgabenteilung vertrauen.
Zudem sieht das Bundesgericht auch in der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Mutter keine Begründung für eine lebensprägende Ehe. In diesem Punkt weicht es von der Vorinstanz ab: Das Zürcher Obergericht hatte eine lebensprägen Ehe bejaht, weil sich die Ehefrau – durch Angliederung ihres Unternehmens an die Unternehmensgruppe des Ehemannes – in eine wirtschaftliche Abhängigkeit begeben hatte und aufgrund der Kinderbetreuung auch nach der Trennung nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen konnte. Gemäss Bundesgericht ist diese wirtschaftliche Konstellation – ähnlich wie die die Betreuungsaufgaben – nicht zwingend eine direkte oder notwendige Folge der Ehe, wodurch die entsprechenden Auswirkungen nicht als Folge der ehelichen Gemeinschaft verstanden werden dürften.
Abschliessend bemerkt das Bundesgericht, dass die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Mutter durch die Betreuung ihrer Tochter zwar erschwert werden könne, auch dies jedoch keine Lebensprägung zu begründen vermag. Die Ehefrau habe sich nach der Trennung selbst dazu entschieden, auf einen beruflichen Wiedereinstieg zu verzichten und sich ganz der Kinderbetreuung zu widmen. Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorliegende Ehe nicht lebensprägend war und weist die Sache zu neuer Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt an das Obergericht des Kantons Zürich zurück.
Ein Urteil fern von der Realität
Die Stossrichtung der jüngsten Bundesgerichtsurteile ist eindeutig: Personen, welche in der Ehe die Kinderbetreuung übernehmen – in der Realität mehrheitlich Frauen – sollen nach der Scheidung mehr Eigenverantwortung tragen. Im ersten Moment mag diese Begründung als Bruch mit traditionellen Rollenbildern und als Förderung der finanziellen Unabhängigkeit von Frauen erscheinen, in der Realität werden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedoch bestehende Ungleichheiten verschärft.
Gemäss dem Bundesamt für Statistik teilen sich lediglich 10 Prozent der Paare in der Schweiz die Care- und Erwerbstätigkeit gleichmässig auf. In einem Paarhaushalt mit zwei Kindern leisten Mütter im Vergleich zu Vätern durchschnittlich 23 Stunden mehr Betreuungsarbeit pro Woche – was theoretisch einem Lohn von 4'249 Schweizer Franken entspricht – und arbeiten öfter in schlecht bezahlten Berufen. Diese Umstände führen dazu, dass Frauen und Männer in der Schweiz ökonomisch nicht gleichgestellt sind: Die geschlechterspezifische Einkommenslücke beläuft sich auf rund 100 Milliarden Franken pro Jahr.
Die Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung stellen bis anhin einer der wenigen Mechanismen dar, welche dieses Ungleichgewicht finanziell berücksichtigten: Weil Frauen ihren Partner*innen während der Ehe oft durch unbezahlte Care-Arbeit eine Erwerbskarriere ermöglichen, erhalten sie nach der Scheidung entsprechend Geld zurück. Wird nun mehr Eigenverantwortung verlangt, gleichzeitig aber ein Ausgleichsmechanismus für unbezahlte Arbeit abgebaut, so führt dies zu einer finanziellen Mehrbelastung und einer verschärften Ungleichbehandlung der Frauen. Zudem nimmt seit den 1990er Jahren die Höhe der gesprochenen Unterhaltszahlungen kontinuierlich ab, ohne dass sich das Einkommen von geschiedenen Frauen entsprechend erhöht hätte.
Nicht zuletzt fehlen in der Schweiz auch anderweitig die Rahmenbedingungen, um bei Frauen nach einer Scheidung die finanzielle Unabhängigkeit vorauszusetzen: So fehlt es an bezahlbarer Kinderbetreuung und Elternzeit. Gemäss der Geschlechterforscherin Franziska Schutzbach sind zudem konservative Idealvorstellungen von Mutterschaft nach wie vor vorherrschend. Defizite, für welche die Schweiz von internationalen Menschenrechtsgremien bereits mehrfach gerügt wurde – so vom UNO-Frauenrechtsausschuss oder dem UNO-Menschenrechtsrat. Der Richtungswechsel des Bundesgerichtes – angeführt von einem ausschliesslich männlichen Richtergremium – trägt in dem Sinne nichts zur Gleichstellung bei, sondern verschärft den finanziellen Druck auf geschiedene Frauen und damit ihr ohnehin erhöhtes Armutsrisiko.
Weitere Informationen
- Gleichstellung durch weniger Geld – geht das?
Das Lamm, 13. Mai 2022 - Für Hausfrauen wird es ungemütlich
SonntagsZeitung, 24.04.2022 - Bundesgericht: Grüne warnt Frauen vor der «Ehe-Revolution»
nau.ch, 28.04.2022 - Das Bundesgericht betreibt frauenfeindliche Symptombekämpfung
das Lamm, 31.03.2022 - Männer: An den Herd!
msn, 02.05.2022 - Neue Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt
Analyse der Juristinnen Schweiz, 02.07.2021