07.10.2019
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde am 15. September 2017 vom «Egerkinger Komitee» eingereicht, welches im Jahr 2009 mit der Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» bereits Erfolg hatte. Die Initiative zielt insbesondere auf die Gesichtsverhüllung aus religiösen Gründen («Burkaverbot») sowie bei Demonstrationen ab.
Im Folgenden stellt humanrights.ch die wichtigsten Argumente gegen die Initiative aus einer Menschenrechtsperspektive vor.
NEIN zu einer Initiative gegen die Glaubens- und Gewissenfreiheit
In der Schweiz ist die Religionsfreiheit durch Artikel 15 der Bundesverfassung (BV) sowie durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 18 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gewährleistet. Das Tragen bestimmter Kleidungsstücke aus religiösen Gründen wie das Kopftuch oder die Burka ist durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt.
Dieses Grundrecht kann unter bestimmten, in der Verfassung festgehaltenen, Bedingungen (Art. 36 BV) eingeschränkt werden, namentlich wenn eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung besteht und wenn diese durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig ist. Im Fall der Initiative des Egerkinger Komitees wäre die erste Bedingung der gesetzlichen Grundlage erfüllt, nicht jedoch jene des öffentlichen Interesses. Nicht nur ist die Zahl der Frauen in der Schweiz, die eine Vollverschleierung tragen, äusserst gering, auch stellen diese keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.
Das Argument des Schutzes von Grundrechten Dritter, welches Frankreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter dem Deckmantel des «Zusammenlebens» erfolgreich geltend gemacht hat, ist ebenfalls unzulässig. Es vermag aus juristischer Perspektive nicht zu überzeugen und ist aus menschenrechtlicher Perspektive geradezu gefährlich: Könnte demnach auch die Homosexualität verboten werden, wenn sich eine Mehrheit daran stört, wie das Russland vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat? Damit werden individuelle Grundrechte dem abstrakten Prinzip des «Zusammenlebens» geopfert, wie Stefan Schlegel in der NZZamSonntag kommentiert, wovor auch zwei abweichende Richterinnen im besagten Urteil «S.A.S. gegen Frankreich» zurecht gewarnt haben. Dies würde zu einer Instrumentalisierung der Menschenrechte führen, wobei die Mehrheit die Grundrechte von Minderheiten beliebig einschränken könnte. Diese Gefahr erkannt hat auch der UNO-Menschenrechtsausschuss, welcher im französischen Burkaverbot nicht nur einen unverhältnismässigen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 18 Pakt II), sondern auch eine doppelte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Religion (Art. 26 Pakt II) sah.
NEIN zu einer muslimfeindlichen Initiative
Darüber hinaus zielt die Initiative des Egerkinger Komitees auf die muslimische Gemeinschaft in der Schweiz. Der harmlos klingende Name vermag nicht über die diskriminierenden Beweggründe der Initiative hinwegzutäuschen, will diese doch in Tat und Wahrheit ein spezifisches Kleidungsstück einer bestimmten religiösen Minderheit verbieten. Im Namen des Zusammenlebens wird eine ganze Gemeinschaft verteufelt und ein Graben aufgetan, der in der Schweiz nicht existiert, wo der soziale und religiöse Frieden gepflegt und im Einzelfall pragmatische Lösungen gesucht werden. Eine solche Initiative hingegen verstärkt die Vorurteile gegen bestimmte Gruppen und fördert ein Klima der Intoleranz, welches den Werten der Toleranz, des sozialen Friedens und der Nichtdiskriminierung zuwider läuft.
NEIN zu einer Initiative gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Initiative des Egerkinger Komitees würde sich auch negativ auf den politischen Aktivismus auswirken. Dies zeigt das Verhüllungsverbot im Kanton Tessin, welches grundsätzlich dem Wortlaut der Volksinitiative entspricht und wie diese keinerlei Ausnahmen für politische Kundgebungen vorsieht. Nun hat das Bundesgericht am 20. September 2018 die Unvereinbarkeit des Tessiner Verhüllungsverbots mit der Bundesverfassung festgestellt, namentlich mit der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Ein generelles Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum ist somit unvereinbar mit diesen Grundfreiheiten. Das Urteil bestätigt, was ein erläuternder Bericht des Justizdepartements bereits im Juni 2018 aufwarf, nämlich dass die Initiative eine Gefahr für die Verhältnismässigkeit darstellt.
NEIN zur Instrumentalisierung von Frauen
Das Egerkinger Komitee behauptet, sich aus Gründen der Geschlechtergleichheit gegen die Burka zu wehren. Dabei geht es davon aus, dass die Vollverschleierung per se eine Diskriminierung darstellt und Frauen, die eine Burka oder einen Nikab tragen, dazu gezwungen werden. Diese Haltung scheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder des Komitees mehrheitlich nicht dafür bekannt sind, sich gegen Diskriminierung und Gewalt an Frauen einzusetzen, zumindest fragwürdig.
Schaut man über diese Tatsache hinweg, so stellt diese Einstellung ihrerseits wiederum eine inakzeptable Pauschalisierung der muslimischen Gemeinschaft dar. Denn während gewisse Frauen durch familiären oder sozialen Druck dazu gezwungen sein können, das Gesicht zu verhüllen, so kann die Vollverschleierung bei anderen Frauen eine persönliche Wahl oder gar eine bewusste Einforderung darstellen. Ein generelles Verhüllungsverbot würde somit einen Eingriff in die Grundfreiheiten dieser Frauen bedeuten und kann nicht gerechtfertigt werden. Pauschal von der Unterdrückung dieser Frauen auszugehen, wie dies das Egerkinger Komitee tut, ist Ausdruck eines Paternalismus, der die muslimische Frau in ein Schattendasein drängt, ihr keinerlei Handlungsmacht zuspricht und ihr darüber hinaus den Subjektstatus mit gleichen Rechten und Freiheiten, wie er allen Frauen in der Schweiz zukommt, abspricht. Diese Haltung reiht sich ein in eine lange Tradition der Regulierung und der Politisierung des Frauenkörpers, die letztlich immer auf Kosten aller Frauen geschieht.
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es durch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 Strafgesetzbuch) bereits heute strafrechtlich verboten ist, jemanden zur Verhüllung des eigenen Gesichts zu zwingen. Darüber hinaus nun gar die Opfer eines solchen Zwangs zu bestrafen, wie dies die Initiative vorsieht, verschlechtert deren Situation zusätzlich und gibt sie noch stärker der Verletzlichkeit preis. Unter dem Vorwand, muslimische Frauen «beschützen» und «befreien» zu wollen, stellt die Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» somit eine inakzeptable und gefährliche Instrumentalisierung von Frauenrechten dar.