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Recht auf Gesundheit – Rechtsquellen

12.04.2015

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 25: «(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. [...]»

UNO Menschenrechtsabkommen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Art. 12: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Massnahmen
(a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
(b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
(c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
(d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.»

Antirassismuskonvention

Frauenrechtskonvention

Kinderrechtskonvention

Wanderarbeiterkonvention

Behindertenrechtskonvention

Europäische Menschenrechtsabkommen

Europäische Sozialcharta

Art. 11: «Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen geeignete Massnahmen zu ergreifen, die u.a. darauf abzielen:
(1) soweit wie möglich die Ursachen von Gesundheitsschäden zu beseitigen;
(2) Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen zur Verbesserung der Gesundheit und zur Entwicklung des persönlichen Verantwortungsbewusstseins in Fragen der Gesundheit;
(3) soweit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten vorzubeugen.»

Schweizerische Bundesverfassung

Die Schweizerische Bundesverfassung schreibt - mit Ausnahme des Rechts auf Hilfe in Notlagen, dem Anspruch auf Grundschulunterricht und der Wirtschaftsfreiheit - keine verbindlichen und justiziablen Sozialrechte fest. Die meisten der durch internationale Menschenrechtsabkommen garantierten Sozialrechte sind in der Bundesverfassung auf bloss programmatische Sozialzielbestimmungen reduziert. Zum Recht auf Gesundheit hält die Bundesverfassung in Artikel 41 fest:

Art. 41: «(1) Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: [...]
(b) jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; [...]
(2) Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
(4) Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.»