Arbeitsrechte

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Arbeitsrechte

Publiziert: 04.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Die Arbeitsrechte gehören zu den sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten, die insbesondere im UNO-Pakt I verankert sind. Im Zentrum stehen der faire und diskriminierungsfreie Zugang zum Arbeitsmarkt sowie menschenwürdige Arbeitsbedingungen.

Die Arbeitsrechte im UNO-Pakt I garantieren einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt und gerechte Arbeitsbedingungen. Sie umfassen namentlich das Recht auf freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl, das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen sowie den Schutz vor Arbeitslosigkeit und Diskriminierung.

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 8 Abs. 3) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27) als zentrale Arbeitsrechte.

Pflichten des Staates

Die Arbeitsrechte verpflichten den Staat, ungerechtfertigte Eingriffe in die Arbeitsrechte zu unterlassen. Er darf zum Beispiel keine Berufs- und Arbeitsverbote für bestimmte Gruppen erlassen. Das Verbot der Zwangsarbeit gilt absolut.

Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass Arbeitsrechte nicht durch andere Akteure wie Unternehmen oder Privatpersonen verletzt werden, beispielsweise bezüglich

  • der Garantie des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit und eines existenzsichernden Lohnes

  • des Schutzes vor ungerechtfertigter Kündigung von Arbeitsverträgen zwischen Privatpersonen sowie

  • des Schutzes vor Diskriminierung behinderter oder älterer Menschen

Um die volle Verwirklichung der Arbeitsrechte zu gewährleisten, hat der Staat für einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu sorgen, Berufsberatung oder Integrationsprogramme für benachteiligte Gruppen anzubieten und eine Arbeitslosenversicherung einzurichten.

Eine legitime Einschränkung der Arbeitsrechte kann darin bestehen, Jugendliche oder andere schutzbedürftige Personen von bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten auszuschliessen.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung enthält kein Recht auf Arbeit, garantiert aber wirtschaftliche Grundrechte und Schutzmassnahmen für Arbeitnehmende in Art. 27 zur Wirtschaftsfreiheit und Art. 8 zur Gleichbehandlung und zu gleichem Lohn für gleiche Arbeit. Art. 41 legt zudem als Sozialziel fest, dass der Staat sich für Beschäftigungsmöglichkeiten und gerechte Arbeitsbedingungen einsetzt.

Das Schweizerische Arbeitsgesetz schützt die Arbeitnehmer*innen vor überlangen Arbeitszeiten und gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen, und das Schweizerische Obligationenrecht regelt den Kündigungsschutz, den Lohn und den Ferienanspruch.

Die Schweiz hat ausserdem verschiedene Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organisation, ILO) ratifiziert, die wichtige Arbeitsrechte festhalten. Die fundamentalen ILO-Übereinkommen beinhalten die folgenden vier Kernrechte:

  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen

  • Verbot der Zwangsarbeit

  • Abschaffung der Kinderarbeit

  • Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Verankerung im Recht

  • Gleichstellung von Mann und Frau, u.a. Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung)

  • Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung)

  • Sozialziel angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 41 Abs. 1 lit. d Bundesverfassung)

  • Recht auf Arbeit, u.a. Recht auf Möglichkeit, Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen (Art. 6 UNO-Pakt I) und Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7 UNO-Pakt I)

  • Arbeitsrechte (Art. 5 Abs. e UNO-Antirassismuskonvention, Art. 11 UNO-Frauenrechtskonvention, Art. 27 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • UNO-Wanderarbeiterkonvention (gesamte Konvention), von der Schweiz nicht ratifiziert

  • Recht auf Arbeit, u.a. auf befriedigende Arbeitsbedingungen (Art. 23 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • ILO-Kernübereinkommen

  • Europäische Sozialcharta (zahlreiche Artikel zum Schutz von Arbeitnehmenden), von der Schweiz nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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