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Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

08.07.2020

vom 5. November 1992 (Inkrafttreten: 1. März 1998)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch

Zusätzlich zum Rahmenübereinkommen hat der Europarat auch eine Charta für Regional- oder Minderheitensprachen verabschiedet. Das Augenmerk dieser Konvention, deren Überwachung ebenfalls nur auf einem Berichtssystem beruht, liegt im Schutz der Sprachenvielfalt, ohne aber justiziable Rechte für Individuen oder Gruppen zu begründen. Die Charta verpflichtet die Vertragsstaaten, den Gebrauch von Minderheitssprachen im öffentlichen und privaten Leben zu respektieren und aktiv durch Programme im Bereich der Erziehung, des Gerichts- und Verwaltungswesens sowie der Presseförderung zu unterstützen.

Als Regional- oder Minderheitensprache gilt eine einheimische Sprache, die sich von der oder den Amtssprache(n) und deren Mundarten unterscheidet. Geschützt sind auch sogenannt «gebietslose Sprachen», worunter einheimische Sprachen verstanden werden, die sich nicht einem bestimmten Gebiet zuordnen lassen. Darunter fallen zum Beipiel Jiddisch oder Romanes oder - mit Blick auf die Schweiz - Jenisch. Nicht erfasst von der Charta sind die Sprachen von Einwanderern.

25 Vertragsstaaten haben die Charta ratifiziert (Stand: 11. September 2024; aktueller Stand).

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.441.2 (AS 2003 2507)
Unterzeichnet: 8. Oktober 1993
Ratifikation: 23. Dezember 1997
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 1998
Botschaft vom 25. November 1996: BBl 1997 I 1165 / FF 1997 I 1105 (Franz.) / FF 1997 I 1053 (Ital.)