Schutz der Familie

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Schutz der Familie

Publiziert: 30.03.2025 / Geändert: 25.03.2025

Das Menschenrecht auf Schutz der Familie schützt das Zusammenleben eines Menschen mit seiner Familie. Der Schutz der Familie ist in der Schweizerischen Bundesverfassung und internationalen Abkommen verankert.

Die Schweizerische Bundesverfassung und verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen schützen die Familie. Der Schutz der Familie ist eng verbunden mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Die beiden Rechten werden in der Schweizerischen Bundesverfassung wie auch in vielen internationalen Menschenrechtsabkommen in ein und demselben Artikel garantiert.

Der Begriff «Familie» in der Schweizerische Bundesverfassung ist weit gefasst und umfasst auch Konkubinate und gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Der Schutz der Familie erfasst umfasst unter anderem folgende Aspekte:

  • Anerkennung von Ehe und Partner*innenschaften

  • Zusammenführung und das Zusammenbleiben von Familienmitgliedern

  • Kontakt der Eltern zu ihren Kindern nach einer Scheidung

  • Gewährleistung des Kontakts zu einem ausserhalb der Ehe geborenen Kind

Pflichten des Staates

Der Staat darf keine bestimmte Familienform diskriminieren und hat ungerechtfertigte Eingriffe in das Familienleben zu unterlassen. Um das Recht auf Schutz der Familie zu gewährleisten, darf der Staat beispielsweise Eltern und Kinder nicht ohne triftigen Grund trennen.

Er muss auch Massnahmen ergreifen, um Kindesentziehungen durch einen Elternteil und damit Eingriffe in das Recht auf Schutz der Familie durch Private zu verhindern.

Darüber hinaus müssen wirksame Beschwerdemöglichkeiten geschaffen werden, an die sich Personen wenden können, die sich in ihrem Recht auf Schutz der Familie verletzt sehen.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird der Schutz der Familie durch die Schweizerische Bundesverfassung (Art. 13 und Art. 14) sowie durch internationale Menschenrechtsverträge, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8), gewährleistet.

Die Schweiz unterstützt Familien durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Sozialleistungen. Aus menschenrechtlicher Sicht fragwürdig sind die hohen Kosten für die Kinderbetreuung, die ungleichen Regelungen in den Kantonen, der begrenzte Vaterschaftsurlaub und die Einschränkung des Familiennachzugs für vorläufig aufgenommene Menschen.

Verankerung im Recht

  • Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Bundesverfassung)

  • Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 Bundesverfassung)

  • Schutz vor willkürlichen und rechtswidrigen Eingriffen ins Privatleben (Art. 17 UNO-Pakt II)

  • Schutz der Privatsphäre und Ehre (Art. 16 UNO-Kinderrechtskonvention)

  • Achtung der Privatsphäre (Art. 22 UNO-Behindertenrechtskonvention)

  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention)

  • Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Art. 16 Europäische Sozialcharta), von der Schweiz nicht ratifiziert

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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