Non-Refoulement

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Non-Refoulement

Publiziert: 03.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Das Non-Refoulement-Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein Land, in dem ihr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Es ist ein zentraler Grundsatz des internationalen Flüchtlingsschutzes.

Das Non-Refoulement-Prinzip (Nicht-Zurückweisung) verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (siehe Folterverbot).

Das Non-Refoulement-Prinzip ist völkerrechtlich in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UNO-Antifolterkonvention und im UNO-Pakt II garantiert. Innerstaatlich ist das Non-Refoulement Prinzip sowohl in der Schweizerischen Bundesverfassung als auch im Asyl- und Ausländerrecht konkretisiert.

Pflichten des Staates

Das Verbot der Zurückweisung muss vom Staat darf vom Staat nicht verletzt werden. Die zuständigen Behörden müssen also vor einer möglichen Auslieferung bzw. Rückschiebung die Risiken schwerer Menschenrechtsverletzungen überprüfen.

Wie das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung oder Strafe lässt das Non-Refoulement-Prinzip keine Einschränkung zu.

Situation in der Schweiz

Die Frage nach der Rechtmässigkeit von Abschiebungen ist auch in der Schweiz ein menschenrechtlich relevantes Thema. Der UNO-Antifolterausschuss hat bereits zahlreiche Individualbeschwerden gegen die Schweiz gutgeheissen, bei denen es um eine Verletzung des Non-Refoulement Prinzips geht.

Verankerung im Recht

  • Non-Refoulement-Prinzip (Art. 25 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung, Art. 5 Asylgesetz und Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz)

  • Non-Refoulement-Prinzip (Art. 3 UNO-Antifolterkonvention)

  • Non-Refoulement-Prinzip (Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention)

  • Folterverbot (Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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