08.07.2020
vom 1. Februar 1995 (Inkrafttreten: 1. Februar 1998)
Vertragstext und Ratifzierungen
Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch
Bei diesem Rahmenübereinkommen handelt es sich um das erste rechtlich verbindliche multilaterale Abkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Es zielt auf den Schutz der Existenz nationaler Minderheiten in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ab und sucht die volle Gleichbehandlung nationaler Minderheiten durch die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Erhaltung und Entwicklung der Kultur und Identität einer Minderheit zu fördern.
38 Vertragsstaaten haben die Charta ratifiziert (Stand: 11. September 2024; aktueller Stand).
Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten und Überwachung
Das Rahmenübereinkommen verankert neben dem Diskriminierungsverbot und gewissen Freiheitsrechten (u.a. die Meinungsäusserungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit) auch spezifische, für Minderheiten bedeutsame Garantien, die keine entsprechende Parallele in Menschenrechtsverträgen haben, z.B. spezifische Sprachenrechte oder das Recht auf ungehinderten und friedlichen Kontakt über Grenzen zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe. Dabei legt das Rahmenübereinkommen lediglich die Grundsätze fest, überlässt jedoch die Art und Weise der innerstaatlichen Umsetzung den Vertragsstaaten. Insbesondere steht es den Vertragsstaaten frei, die in ihrem Gebiet zu schützenden Minderheiten selbst zu bezeichnen.
Die Überwachung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten obliegt dem Ministerkomitee des Europarates, das unter Beizug eines beratenden Ausschusses («Advisory Committee») die regelmässig einzureichenden Berichte der Vertragsstaaten überprüft und Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten abgibt.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.441.1
Unterzeichnet: 1. Februar 1995
Ratifikation: 21. Oktober 1998
In Kraft für die Schweiz seit: 1. Februar 1999
Botschaft vom 19. November 1997: BBl 1998 II 1293 / FF 1998 I 1033 (Franz.) / FF 1998 I 903 (Ital.)