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Artikel 17 – Eigentumsgarantie

1. «Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.»

2. «Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.»

Erläuterung zu Artikel 17

Das Recht auf Eigentum wurde bereits in der französischen Menschen- und Bürgerrechtserklärung aus dem Jahre 1789 als «unverletzliches und geheiligtes Recht» festgeschrieben. Der Inhalt des Rechts ist allerdings so umstritten, dass es nicht in die beiden UNO-Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einfloss. Die Auffassungen gehen je nach Ideologie sehr weit auseinander, wieweit der Staat das Recht auf Eigentum schützen muss. Auf jeden Fall verboten wäre, wenn der Staat das Eigentum in diskriminierender Weise mehr oder weniger schützen, also bestimmte gesellschaftliche Gruppen schlechter stellen würde.