12.04.2015
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 27: «(1) Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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UNO-Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Art. 15: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
[…] (b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
(c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu geniessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Massnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.»
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 19: «(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. [...]»
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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UNO-Kinderrechtskonvention
UNO-Wanderarbeiterkonvention
- Art. 13 der Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert)
UNO-Behindertenrechtskonvention
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 20: «Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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