08.07.2020
vom 4. April 1997 (Inkrafttreten: 1. Dezember 1999)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch
Die Konvention regelt erstmals auf internationaler Ebene Fragen, welche die Biomedizin im Hinblick auf menschenrechtliche Grundpositionen aufwirft. Sie stellt im Wesentliche ein Kernübereinkommen dar, das nur die wichtigsten Grundsätze enthält. Einzelne Bereiche werden durch Zusatzprotokolle näher geregelt.
30 Vertragsstaaten des Europarats haben das Abkommen unterzeichnet (Stand: 12. September 2024; aktueller Stand).
Kommentar
Die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens behandeln insbesondere die Einwilligung in medizinische Interventionen, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Auskunft, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Geweben von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken, das Verbot, den menschlichen Körper oder Teile davon zu kommerzialisieren, sowie die Sanktionen bei Verletzung der im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze. Dabei wird ein gemeinsamer internationaler Schutzstandard zu Gunsten des Menschen festgelegt.
Jeder Staat bleibt frei, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über die Konvention hinausgehende Schutzbestimmungen aufzustellen. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht das Übereinkommen ferner die Möglichkeit für die Vertragsstaaten vor, unter bestimmten eng begrenzten Voraussetzungen von den Schutzbestimmungen des Übereinkommens abzuweichen (gemäss Botschaft des Bunderates vom 12. Sept. 2001 (pdf, 66 S.), BBl 2002 271).
Von schweizerischen NGO wie dem Basler Appell gegen Gentechnologie oder dem Komitee zum Schutz der Menschenwürde (aufgelöst) wurden schwere Bedenken gegenüber der Konvention geäussert, unter anderem, weil sie in einem gewissen Widerspruch zu Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht, welcher festhält, dass niemand ohne freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden darf.
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.810.2 (AS 2008 5137)
Unterzeichnet: 7. Mai 1999
Ratifikation: 24. Juli 2008
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. November 2008
Botschaft vom 12. September 2001: BBl 2002 271 / FF 2002 271 (Franz.) / FF 2002 245 (Ital.)
Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen von 1998
vom 12. Januar 1998 (Inkrafttreten: 1. März 1999)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch
Ein erstes Zusatzprotokoll, welches das Klonen menschlicher Lebewesen verbietet, steht seit dem 12. Januar 1998 zur Unterzeichnung und Ratifikation offen.
24 Vertragsstaaten des Europarats haben das Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: 12. September 2024; aktueller Stand).
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.810.21 (AS 2008 5137)
Unterzeichnet: 7. Mai 1999
Ratifikation: 24. Juli 2008
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. November 2008
Botschaft vom 12. September 2001: BBl 2002 271 / FF 2002 271 (Franz.) / FF 2002 245 (Ital.)
Zusatzprotokoll über die Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe von 2002
Vom 24. Januar 2002 (Inkrafttreten: 1. Mai 2006)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch
Ein zweites Zusatzprotokoll hat die Transplantation von menschlichen Organen und Geweben zum Gegenstand.
15 Vertragsstaaten des Europarats haben das Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: 12. September 2024; aktueller Stand).
Ratifizierung durch die Schweiz
SR 0.810.22 (AS 2008 5137)
Unterzeichnet: 11. Juli 2002
Ratifikation: 10. November 2009
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. März 2010
Botschaft vom 10. September 2008: BBl 2008 7951 / FF 2008 7229 (Franz.) / FF 2008 6957 (Ital.)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung
Vom 25. Januar 2005 (Inkrafttreten: 1. November 2007)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: englisch / französisch
Ein drittes Zusatzprotokoll betrifft die biomedizinische Forschung.
12 Vertragsstaaten des Europarats haben das Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: 12. September 2024; aktueller Stand).
Ratifizierung durch die Schweiz
Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll weder ratifiziert noch unterzeichnet.
Zusatzprotokoll betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken
Vom 27. November 2008 (Inkrafttreten: 1. Juli 2018)
Vertragstext und Ratifizierungen
Text: englisch / französisch
Ein viertes Zusatzprotokoll betrifft Gentests zu gesundheitlichen Zwecken
6 Vertragsstaaten des Europarats haben das Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: 12. September 2024; aktueller Stand).
Ratifizierung durch die Schweiz
Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll weder ratifiziert noch unterzeichnet.