26.05.2011
Mitteilung Nr. 336/ 2008, Urteil vom 26. Mai 2011
Im Entscheid Harminder Singh Khalsa et al. gegen die Schweiz hielt der CAT fest, die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht gefoltert worden seien, sei nur ein Beurteilungskriterium. Es gäbe Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer nach wie vor von den indischen Behörden gesucht würden und ihre politischen Aktivitäten und ihre führenden Rollen in der Sikh-Auslandgemeinschaft den indischen Behörden bekannt seien. Ein Leben frei vom Risiko, gefoltert zu werden, sei in keinem Teil Indiens möglich. Indien sei zudem kein Vertragsstaat der Konvention und demzufolge bestünde bei einer Abschiebung zusätzlich die Gefahr, dass die Beschwerdeführer dann keine rechtlichen Möglichkeiten mehr hätten, den CAT um Schutz zu ersuchen.
- Quelle: Neuste Entscheide des UN-Ausschusses zur Verhütung von Folter betreffend die Schweiz
Artikel auf der Website des Kompetenzzentrums für Menschenrechte, Bereich Justiz und Polizei vom 26. Oktober 2011