UNO-Antifolterkonvention und UNO-Antifolterausschuss

Seitenkontext

UNO-Antifolterkonvention und UNO-Antifolterausschuss

Publiziert: 02.04.2025 / Geändert: 27.03.2025

Die UNO-Antifolterkonvention verpflichtet Staaten, Folter zu verhindern und zu bestrafen. Der UNO-Antifolterausschuss überwacht die Umsetzung und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.

Informationen zur UNO-Antifolterkonvention

Name der Konvention: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT), in der Schweiz auch UNO-Antifolterkonvention genannt.

Zur UNO-Antifolterkonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 10. Dezember 1984
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. Juni 1987

Rechte der Konvention

  • Verbot der Folter: Absolute und unverzichtbare Verpflichtung aller Vertragsstaaten, Folter in jeglicher Form zu verhindern und zu bestrafen

  • Strafbarkeit: Verpflichtung zur Kriminalisierung und angemessenen Bestrafung von Folter in der nationalen Gesetzgebung

  • Nichtzurückweisung: Verbot der Auslieferung, Abschiebung oder Zurückweisung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter droht (Grundsatz des Non-Refoulement)

  • Präventionsmassnahmen: Einführung von wirksamen Massnahmen zur Verhinderung von Folter, insbesondere durch Schulung von Sicherheitskräften und Überprüfung von Haftbedingungen

  • Unabhängige Kontrolle: Einrichtung oder Unterstützung von Mechanismen zur unabhängigen Überwachung von Haftanstalten und anderen Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt sind

  • Recht auf Beschwerde: Möglichkeit für Opfer von Folter, Beschwerde einzulegen und eine unparteiische Untersuchung sowie angemessene Entschädigung zu erhalten

  • Internationale Zusammenarbeit: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen, um Folter weltweit zu bekämpfen

Fakultativprotokoll

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT)

Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 22. Juni 2006
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 24. Oktober 2009

Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OPCAT

  • Einführung regelmässiger Kontrollen in Haftanstalten zur Prävention von Folter

  • Erschaffung des UNO-Unterkomitee zur Verhütung von Folter (Subcommittee on Prevention of Torture, SPT) als Internationales Gremium für Inspektionen und Empfehlungen

  • Nationale Präventionsmechanismen: Verpflichtung zur Einrichtung unabhängiger nationaler Kontrollorgane

  • Uneingeschränkter Zugang und Schutz des nationalen Präventionsmechanismus zu Haftanstalten

  • Schutz von Personen im Freiheitsentzug

In der Schweiz übernimmt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus wahr.

Allgemeine Bemerkungen zur UNO-Antifolterkonvention

Der UNO-Antifolterausschuss publiziert regelmässig sogenannte Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zur UNO-Antifolterkonvention.

Informationen zum UNO-Antifolterausschuss

Der UNO-Antifolterausschuss (Committee Against Torture, CAT) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Antifolterkonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung von Folter getroffen werden.

Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Antifolterkonvention

Wahl des UNO-Antifolterausschuss

Die Mitglieder des UNO-Antifolterausschusses werden von den Vertragsstaaten der UNO-Antifolterkonvention gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Menschenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.

  2. Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die zehn Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.

  3. Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.

Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Antifolterausschuss auf der Seite der UNO  

Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Artikel 22 UNO-Antifolterkonvention: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren 

Einzelpersonen in der Schweiz können Beschwerden beim UNO-Antifolterausschuss einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die UNO-Antifolterkonvention durch die Schweiz geworden zu sein.

Bevor eine Beschwerde an die Kommission gerichtet wird, müssen alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Die Kommission prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend eine rechtlich nicht bindende Empfehlung ab. Diese kann Massnahmen zur Wiedergutmachung oder zur Verbesserung des Schutzes vor Folter enthalten.

Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO

Gutgeheissene Individualbeschwerden gegen die Schweiz

Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Antifolterausschuss gutgeheissen wurde. 

Filtern nach:
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!