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UNO-Antifolterkonvention und UNO-Antifolterausschuss
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Die UNO-Antifolterkonvention verpflichtet Staaten, Folter zu verhindern und zu bestrafen. Der UNO-Antifolterausschuss überwacht die Umsetzung und prüft Beschwerden. Einzelpersonen können unter bestimmten Bedingungen Beschwerden gegen die Schweiz bei der UNO einreichen.
Informationen zur UNO-Antifolterkonvention
Name der Konvention: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT), in der Schweiz auch UNO-Antifolterkonvention genannt.
Zur UNO-Antifolterkonvention
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 10. Dezember 1984
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 26. Juni 1987
Rechte der Konvention
Verbot der Folter: Absolute und unverzichtbare Verpflichtung aller Vertragsstaaten, Folter in jeglicher Form zu verhindern und zu bestrafen
Strafbarkeit: Verpflichtung zur Kriminalisierung und angemessenen Bestrafung von Folter in der nationalen Gesetzgebung
Nichtzurückweisung: Verbot der Auslieferung, Abschiebung oder Zurückweisung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter droht (Grundsatz des Non-Refoulement)
Präventionsmassnahmen: Einführung von wirksamen Massnahmen zur Verhinderung von Folter, insbesondere durch Schulung von Sicherheitskräften und Überprüfung von Haftbedingungen
Unabhängige Kontrolle: Einrichtung oder Unterstützung von Mechanismen zur unabhängigen Überwachung von Haftanstalten und anderen Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt sind
Recht auf Beschwerde: Möglichkeit für Opfer von Folter, Beschwerde einzulegen und eine unparteiische Untersuchung sowie angemessene Entschädigung zu erhalten
Internationale Zusammenarbeit: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen Organisationen, um Folter weltweit zu bekämpfen
Fakultativprotokoll
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT)
Zum Fakultativprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand UNO: In Kraft seit dem 22. Juni 2006
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 24. Oktober 2009
Zentrale Inhalte des Fakultativprotokolls OPCAT
Einführung regelmässiger Kontrollen in Haftanstalten zur Prävention von Folter
Erschaffung des UNO-Unterkomitee zur Verhütung von Folter (Subcommittee on Prevention of Torture, SPT) als Internationales Gremium für Inspektionen und Empfehlungen
Nationale Präventionsmechanismen: Verpflichtung zur Einrichtung unabhängiger nationaler Kontrollorgane
Uneingeschränkter Zugang und Schutz des nationalen Präventionsmechanismus zu Haftanstalten
Schutz von Personen im Freiheitsentzug
In der Schweiz übernimmt die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus wahr.
Allgemeine Bemerkungen zur UNO-Antifolterkonvention
Der UNO-Antifolterausschuss publiziert regelmässig sogenannte Allgemeine Bemerkungen (General Comments), in denen er einzelne Bestimmungen der Konvention auslegt. In Kürze finden Sie hier eine Liste mit allen Allgemeinen Bemerkungen zur UNO-Antifolterkonvention.
Informationen zum UNO-Antifolterausschuss
Der UNO-Antifolterausschuss (Committee Against Torture, CAT) ist das Vertragsorgan (Treaty Body) der UNO, das für die Überwachung der UNO-Antifolterkonvention zuständig ist. Seine Hauptaufgabe ist es, im Rahmen von Staatenberichtsverfahren die Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und sicherzustellen, dass Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung von Folter getroffen werden.
Mehr zum Staatenberichtsverfahren zur UNO-Antifolterkonvention
Wahl des UNO-Antifolterausschuss
Die Mitglieder des UNO-Antifolterausschusses werden von den Vertragsstaaten der UNO-Antifolterkonvention gewählt. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Nominierung: Jedes Land, das die Konvention ratifiziert hat, kann Kandidat*innen vorschlagen. Diese müssen anerkannte Expert*innen im Bereich der Menschenrechte, des Rechts oder verwandter Disziplinen sein.
Wahl: Die Vertragsstaaten wählen die zehn Mitglieder des Ausschusses in einer geheimen Abstimmung. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Regionen und Rechtssysteme vertreten sind.
Amtszeit: Die gewählten Expert*innen haben eine Amtszeit von vier Jahren und können wiedergewählt werden. Sie arbeiten unabhängig und vertreten nicht ihr jeweiliges Herkunftsland, sondern handeln als neutrale Fachpersonen.
Zur aktuellen Zusammensetzung des UNO-Antifolterausschuss auf der Seite der UNO
Individualbeschwerden gegen die Schweiz
Artikel 22 UNO-Antifolterkonvention: Möglichkeit zum Individualbeschwerdeverfahren
Einzelpersonen in der Schweiz können Beschwerden beim UNO-Antifolterausschuss einreichen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, Opfer eines Verstosses gegen die UNO-Antifolterkonvention durch die Schweiz geworden zu sein.
Bevor eine Beschwerde an die Kommission gerichtet wird, müssen alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sein. Die Kommission prüft die Beschwerde, kann die Schweiz zur Stellungnahme auffordern und gibt abschliessend eine rechtlich nicht bindende Empfehlung ab. Diese kann Massnahmen zur Wiedergutmachung oder zur Verbesserung des Schutzes vor Folter enthalten.
Alle Individualbeschwerden in der Datenbank der UNO
Gutgeheissene Individualbeschwerden gegen die Schweiz
Alle Fälle, in denen eine Individualbeschwerde gegen die Schweiz vom UNO-Antifolterausschuss gutgeheissen wurde.
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