Genitalverstümmelung: Unterschiedliche Ansichten in der Vernehmlassung
In der Schweiz soll ein Straftatbestand eingeführt werden, der die Verstümmelung weiblicher Genitalien explizit verbietet. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine Änderung des Strafgesetzbuches vor. Diese sieht vor, dass die Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen unter Strafe gestellt wird, selbst wenn sie im Ausland vorgenommen wurde und dort nicht strafbar ist. Die Strafandrohung geht bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug, die Verfolgung verjährt frühestens im 25. Altersjahr des Opfers.
Jede Beschneidungsform unter Strafe stellen ...
Bisher kam es in der Schweiz erst zu zwei Prozessen wegen Genitalverstümmelung, obwohl die UNICEF schätzt, dass hierzulande rund 7000 Frauen und Mädchen von entsprechenden Eingriffen betroffen oder bedroht sind. Die Beschneidung der weiblichen Genitalien ist in der Schweiz nicht in jeder Form strafbar. Gemäss Rechtsgutachten, welche im Auftrag des Schweizerischen Komitees für UNICEF erarbeitet wurden, wurden bisher in der Schweiz nur die zwei schlimmsten Formen der Genitalverstümmelung verfolgt (Infibulation und Exzision), weil nur sie als schwere Eingriffe in die körperliche Integrität galten. Organisationen wie UNICEF Schweiz und andere fordern deshalb seit Jahren die Einführung eines Straftatbestandes zum besseren Schutz der Opfer.
... aber gleichzeitig die Grenzen einer notwendigen Gesetzeslösung erkennen
Zur vorgesehenen Änderung des Strafgesetzbuches äusserten sich in der Vernehmlassung neben Kantonen und Parteien auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen. Im Grossen und Ganzen begrüssen die Teilnehmenden die Einführung des Straftatbestandes. In Frage gestellt haben zahlreiche Akteure allerdings, dass die Strafandrohung nicht gelten soll, wenn das Opfer zur Zeit der Verstümmelung volljährig ist und ihr zustimmt. Vergessen ging in dieser Debatte um ein Totalverbot, dass sich eine entsprechende Regelung als problematisch erweisen könnte, weil in der Praxis eine klare Abgrenzung zwischen einigen Formen der Beschneidung und gewissen gängigen Schönheitseingriffen nicht immer einwandfrei getroffen werden kann. Weniger problematisch ist nach Ansicht von Humanrights.ch/MERS dabei die Abgrenzung zu den von einigen Vernehmlassungsteilnehmern angeführten Piercings und Tätowierungen als zu freiwillig durchgeführten Schönheitsoperationen im Genitalbereich, wie etwa die Verkleinerung der Schamlippen bei älteren Frauen. Nicht zu vergessen ist zudem, dass schwere Fälle von Beschneidung im Erwachsenenalter bereits gemäss aktueller Regelung unter dem Straftatbestand der schweren Körperverletzung verfolgt werden.
Gewichtig sind zugleich die Einwände jener, die sich dagegen wehren, dass Genitalverstümmelung bei Einwilligung einer volljährigen Frau straflos sein soll. Zu Bedenken ist neben dem besonderen sozialen Druck, dem diese Frauen oft ausgesetzt sind und der fehlenden Aufklärung über die weitreichenden Folgen einer Beschneidung, insbesondere der Hinweis der Juristinnen Schweiz, dass Genitalverstümmelungen ein allfälliges Kind bei der Geburt gefährden können. In dies könne die Frau keinesfalls befreiend einwilligen. Dieses Argument ist nicht zu übersehen, umso mehr als Frauen aus entsprechenden Kulturkreisen zugleich mit der Erwartung konfrontiert sind, dereinst Kinder zu gebären. Allenfalls müssten hier genauere Abklärungen stattfinden, ob gewisse Formen von genitaler Beschneidung für das zukünftige Leben gar keine Gefahr bedeuten. Dies wiederum könnte Aufschluss darüber geben, ob es zulässig sein könnte, dass volljährige Frauen in gewisse Formen der genitalen Verstümmelung einwilligen dürfen.
Intersexualität
Ein wertvoller, jedoch in der Öffentlichkeit bisher leider nicht beachteter Hinweis in der Vernehmlassung stammt im übrigen von der Schweizer Sektion von Amnesty International. Sie hat in ihrer Stellungnahme auf Zwangsoperationen zur Geschlechtsanpassung von intersexuellen Kindern (sogenannte Hermaphroditen oder Zwitter) hingewiesen. Entsprechende Eingriffe bei Kindern sind in der Schweiz üblich und aus Sicht der Selbstbestimmungrechte der Betroffenen zweifellos fragwürdig. Dasselbe Thema wurde in der Folge auch von der Organisation Terre des Femmes Schweiz (TdF) in die Vernehmlassung eingebracht.
Die beiden Nichtregierungsorganisationen bedauern es, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Chance verpasst wurde, Zwangsoperationen von zwischengeschlechtlich Betroffenen (in der Regel Kinder) mit in das Verbot der sexuellen Verstümmelungen einzubeziehen. Nach Ansicht von Amnesty International handelt es sich dabei zweifellos um Menschenrechtsverletzungen. TdF betont, dass geschlechtsangleichende Operationen allein mit dem Einverständnis der betroffenen zwischengeschlechtlichen Personen durchgeführt werden dürfen. «Der intersexuellen Person steht es ebenfalls zu, gänzlich auf geschlechtsanpassende Operationen verzichten zu können. Vom Verbot ausgenommen sind nur Operationen, wenn das Leben einer betroffenen Person bedroht ist. In diesem Fall sind die Operationen auf den Bereich der medizinischen Indikation beschränkt und nur mit dem Einverständnis der Eltern erlaubt.»
Dokumentation
- Intersexuelle Menschen fordern Recht auf Selbstbestimmung
Artikel zu den Zwangsoperationen bei intersexuellen Kindern vom September 2008 auf Humanrights.ch - Verbot von sexuellen Verstümmelungen
Dossier beim Bundesamt für Justiz mit Links auf alle Vernehmlassungsunterlagen - Geburtskomplikationen wegen Genitalverstümmelung
Swissinfo Ticker über eine Studie des Berner Inselspitals, 24. August 2009 - Genitalverstümmelung: Bis zu zehn Jahre Gefängnis
Tages-Anzeiger, 22. Juni 2009 (pdf, 2 S.) - Vernehmlassungsantwort der Kommission für Frauenfragen
vom 4. Juni 2009 - Vernehmlassungsantwort von Amnesty International
vom 25. März 2009 (französisch, pdf, 2 S.) - Vernehmlassungsantwort von Terre des Femmes Schweiz
vom 19. Juni 2009 (pdf, 4 S.) - Vernehmlassungsantwort der Stiftung Kinderschutz Schweiz
vom 22. Juni 2009 - Vernehmlassungsantwort der Juristinnen Schweiz – Femmes Juristes Suisse
vom 25. Mai 2009 (pdf, 6 S.) - Vernehmlassungsantwort der Schweiz. Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten
vom 26. Mai 2009 (pdf, 4 S.)