Direkte Anwendbarkeit von internationalen Menschenrechten im schweizerischen Recht

Im Folgenden haben wir einige Fundstellen zum Thema ausgewählt. Am Schluss der Originalzitate findet sich jeweils die Quellenangabe mit einem Link auf den Volltext, dem die Fundstelle entstammt.

 

Einklagbarkeit von Frauenrechten

«Der Ausschuss stellt besorgt fest, dass – obwohl in der Schweiz die Lehre des Monismus gilt – der Bundesrat der Meinung ist, die Konvention sei im Wesentlichen programmatisch und dass ihre Bestimmungen grundsätzlich nicht direkt anwendbar seien. Der Ausschuss befürchtet daher, dass das Schweizer Recht den Frauen nicht die nötigen Mittel in die Hand gibt, um alle ihnen gemäss dem Übereinkommen zustehenden Rechte einzufordern.

Der Ausschuss empfiehlt der Schweiz dafür zu sorgen, dass die in der Konvention festgeschriebenen Rechte auch geltend gemacht werden können und den Frauen die nötigen Mittel in die Hand zu geben, um sich vor Gericht gegen Verletzungen dieser Rechte zur Wehr zu setzen.»


Direkte Anwendbarkeit von gewissen Sozialrechten

«Der Ausschuss stimmt nicht mit dem Standpunkt des Vertragsstaates überein, wonach die Bestimmungen des Paktes eher Grundsätze und programmatische Ziele bilden als rechtliche Verpflichtungen und dass folglich die Bestimmungen des Paktes keine unmittelbare Rechtswirkung haben könnten. Der Ausschuss teilt diese Sicht der Schweizerischen Behörden nicht und ruft seinen allgemeinen Kommentar Nr. 3 von 1990 über das Wesen der Verpflichtungen des Vertragsstaates unter Art. 2 des Paktes in Erinnerung, welcher Bezug nimmt auf gewisse Bestimmungen des Paktes, wie etwa auf Art. 8 über das Streikrecht und Art. 13 über das Recht auf Bildung, welche zur unmittelbaren Anwendung innerhalb des Rechtssystems geeignet scheinen. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass jede Bemühung, die oben erwähnten Bestimmungen als nicht self-executing zu bezeichnen, kaum haltbar ist.» (eigene Übersetzung)

Update: 24.02.2010