07.09.2005
Auch wer massive Drohungen gegen seine Umwelt ausstösst, darf deswegen allein laut dem Urteil 5C.11/2003 des Bundesgerichts nicht auf dem Weg der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in eine Strafanstalt eingewiesen werden.
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BGer 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003
auf bger.ch - BGE 112 II 486 vom 18. Dezember 1986
auf bger.ch - Artikel von Markus Felber
NZZ vom 5. Februar 2003 (pdf, 1 S.)