Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Vom 20. November 1989 (Inkrafttreten: 2. September 1990) 

Vertragstext

deutsch / französisch / italienisch / englisch

Die Kinderrechtskonvention gewährleistet Kindern - d.h. Menschen bis zum 18. Lebensjahr - Schutz und Unterstützung, damit sie ihre Persönlichkeit entfalten können. Zu diesem Zweck werden einerseits Rechte garantiert, die Kindern kraft ihres Menschseins zukommen und trägt andererseits dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung - Kinder nehmen ja nur beschränkt am gesellschaftlichen Leben teil und ihre Sicht der Dinge hat in Staat und Gesellschaft kaum Gewicht.

Ratifizierungen

193 Vertragsstaaten (Stand: 4. Juni 2010; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Die Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die im Übereinkommen verankerten Rechte jedes Kindes zu achten und zu gewährleisten, sowie alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Massnahmen zu ergreifen, welche die Verwirklichtung der gewährleisteten Rechte fördern. Analog zur Verpflichtung der Vertragsstaaten beim Pakt I verpflichten sich die Vertragsstaaten in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Kinderkonvention, diese unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel und nötigenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu verwirklichen.

Fakultativprotokolle

Am 25. Mai 2000 wurden von der UNO-Generalversammlung zwei Zusatzprotokolle zur Kinderrechtskonvention verabschiedet:

Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Fakultativprotokoll zur Kinderkonvention betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und Kinderpornographie

Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention sind zur regelmässigen Berichterstattung an den Ausschuss für die Rechte des Kindes über die Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in der Konvention sowie in den beiden Protokollen gewährleisteten Rechte getroffen haben, sowie über die dabei erzielten Fortschritte und angetroffenen Schwierigkeiten verpflichtet. Der erste Bericht ist zwei Jahre nach Inkrafttreten fällig, danach alle fünf Jahre (Art. 44).

Update: 02.09.2010