Der UNO-Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung (CERD) ist das Überwachungsorgan für die Einhaltung der «Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung» (ICERD). Der Ausschuss setzt sich aus 18 Fachpersonen zusammen. Diese treffen sich dreimal im Jahr in Genf. Seine Aufgabe besteht in der Prüfung der Staatenberichte sowie der Behandlung der Individualbeschwerden gegen jene Staaten, die die ICERD unterzeichnet haben - wozu seit 1994 auch die Schweiz gehört.
14.05.2021
Der UNO Ausschuss gegen Rassendiskriminierung beschäftigt sich in der General Recommendation Nr. 36 mit der diskriminierenden Praxis des Racial...
06.12.2013
Anlässlich seiner 81. Session hat sich der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung (CERD) mit der Thematik der «Racist Hate Speech»,...
09.12.2011
Der Ausschuss gegen Rassismus hat in seiner 79. Session im Sommer 2011 seine «General Recommendation No. 34» erlassen, welche sich auf die...
30.04.2010
Im Nachgang zur Durban Review-Konferenz, welche vom 20.-14. April 2009 in Genf stattfand, hat der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung kurze...
29.04.2010
«General Recommendation» Nr. 32 nimmt sich dem Thema «Sondermassnahmen» an, wie sie in Artikel 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2...
14.02.2006
Der Ausschuss gegen Rassendiskriminierung hat an seiner 67. Sitzung im August 2005 Allgemeine Empfehlungen zur Bekämpfung von Rassismus...
13.02.2006
Der UN-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung CERD hat an seiner 64. Sitzung im März 2004 seine 30. Allgemeinen Empfehlungen zur Behandlung von...
Die Überwachung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung wird vom Ausschuss gegen rassistische Diskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination - CERD ) wahrgenommen. Der Ausschuss, welcher 1969 seine Arbeit aufnahm, setzt sich aus 18 unabhängigen Expert*innen zusammen. Er ist damit das älteste Überwachungsorgan der UNO. Seine Aufgabe besteht in der Prüfung der Staatenberichte, welche gemäss Artikel 9 alle zwei Jahre vorzulegen sind (der Erstbericht wird ein Jahr nach der Ratifikation fällig). Artikel 14 der Konvention sieht im Weiteren ein Individualbeschwerdeverfahren vor, welches dem Ausschuss die Kompetenz gibt, Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, welche Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen vorgesehenen Rechts wurden, entgegenzunehmen und zu prüfen. Dieses Beschwerderecht wurde von den Staaten nur zögerlich anerkannt, weswegen der Ausschuss nur wenige Mitteilungen erhält.
Der Antirassismusausschuss publiziert regelmässig sogenannte Allgemeine Empfehlungen (General Recommendations), in welchen er einzelne Bestimmungen des Übereinkommens auslegt. Einige dieser allgemeinen Empfehlungen sind hier auf humanrights.ch ausführlich dokumentiert. Eine Liste aller Allgemeiner Empfehlungen befindet sich auf der Website des Ausschusses.