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(revidierte) Europäische Sozialcharta

30.09.2017

vom 18. Oktober 1961 (Inkrafttreten: 26. Februar 1965)

Europäische Sozialcharta und Ratifizierungen

Text: deutsch / englisch / französisch
Siehe auch die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 035

Diejenigen Staaten, welche die Europäische Sozialcharta von 1961 und ebenfalls die revidierte Europäische Sozialcharta von 1996 ratifiziert haben, sind nur an die revidierte Europäische Sozialcharta und nicht mehr an die Charta von 1961 gebunden.

Die 1961 im Rahmen des Europarates ausgearbeitete Europäische Sozialcharta garantiert die in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gewährleisteten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und ist somit das europäische Pendant zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I). Die Sozialcharta verfolgt zwei Ziele: Sie schützt einerseits neunzehn wichtige soziale und wirtschaftliche Grundrechte (z.B. Recht auf Arbeit, Streikrecht, Recht auf Sozialversicherung, Schutz von Müttern und Kindern, Recht auf Schutz der Gesundheit, Recht auf Fürsorge, Recht körperlich, geistig oder seelisch Behinderter auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung) und möchte andererseits die Entwicklung einer wirklichen Sozialpolitik in Europa fördern. Von den 27 Staaten, welche die Sozialcharta von 1961 ratifiziert haben (siehe dazu hier), haben 34 Staaten die revidierte Europäische Sozialcharta ratifiziert und sind somit nur noch an Letztere gebunden. Von den 5 Staaten, welche die Sozialcharta von 1961 lediglich unterzeichnet haben, sind 3 inzwischen Mitgliedsstaaten der revidierten Europäischen Sozialcharta.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Staaten, welche die Sozialcharta ratifizieren, müssen sich verpflichten, mindestens zehn der neunzehn Artikel der Charta anzuerkennen, wobei mindestens fünf der sieben als besonders wichtig angesehenen Rechte (Recht auf Arbeit, Koalitionsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf soziale Sicherheit, Recht der Familien auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand) mitumfasst sein müssen.

Einzelpersonen können sich auf internationaler Ebene nicht gegen Verletzungen der in der Sozialcharta niedergelegten Rechte wehren, denn bei der Europäischen Sozialcharta ist ein Berichtsprüfungsverfahren das einzige Durchsetzungsinstrument, im Gegensatz zum UNO-Pakt I, der seit dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls am 5. Mai 2013 auch ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Gestützt auf die periodisch abzuliefernden Berichte prüft der Europäische Ausschuss für Sozialrechte, ein aus neun unabhängigen Experten/-innen bestehendes Organ, die Vereinbarkeit der staatlichen Sozialpolitiken mit diesem Vertrag. Anschliessend werden die Schlussfolgerungen dieses Organs an einen Regierungsausschuss weitergeleitet, der über Massnahmen zur Beseitigung allfälliger Defizite berät. Gestützt darauf fordert schliesslich das Ministerkomitee des Europarates in einer Resolution die betroffenen Staaten auf, ihr nationales Recht und ihre Praxis in Übereinstimmung mit der Sozialcharta zu bringen.

Ratifizierung durch die Schweiz

Die Schweiz hat die Europäische Sozialcharta bisher noch nicht ratifiziert. Am 6. Mai 1976 hat die Schweiz die Sozialcharta von 1961 unterzeichnet. Ein erster Anlauf, die Sozialcharta zu ratifizieren, scheiterte in den achtziger Jahren (siehe Botschaft vom 13. Juni 1983: BBl 1983 II 1241). Letztmals hat der Nationalrat der Ratifizierung der Sozialcharta (bzw. die revidierte Sozialcharta) im Dezember 2004 eine Abfuhr erteilt.

Zusatzprotokolle

Mehrere Zusatzprotokolle zur Europäischen Sozialcharta haben deren Geltungsbereich erweitert und verstärkt.

Zusatzprotokoll von 1988

vom 5. Mai 1988 (Inkrafftreten: 4. September 1992)

Text: deutsch / englisch / französisch

Die materiellen Garantien der Europäischen Sozialcharta werden durch ein Zusatzprotokoll zur Sozialcharta um verschiedene soziale und wirtschaftliche Rechte ergänzt (u.a. das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, das Recht der Arbeitnehmer/-innen auf Unterrichtung und Anhörung, das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz). Dieses 1988 verabschiedete Zusatzprotokoll ist 1992 in Kraft getreten und bisher von 13 Staaten (Stand: 30. Dezember 2017; der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 128) ratifiziert worden.

Die revidierte Europäische Sozialcharta von 1996 hat die durch das Zusatzprotokoll garantierten Rechte aufgenommen.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll von 1988 weder ratifiziert noch unterzeichnet.

Zusatzprotokoll über Kollektivbeschwerden von 1995

vom 9. November 1995 (in Kraft seit dem 1. Juli 1998)

Text: deutsch / englisch / französisch

Ein weiteres, 1998 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll zur Sozialcharta hat das kollektive Beschwerdeverfahren, ein zusätzliches und einzigartiges Durchsetzungsverfahren, geschaffen. Im Rahmen des kollektiven Beschwerdeverfahrens können internationale Gewerkschaften, internationale Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus beim Europarat sowie nationale Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen aus denjenigen Staaten, die dieses Verfahren anerkennen, Beschwerde erheben. Bisher haben 16 Staaten dieses Zusatzprotokoll ratifiziert (Stand: 11. September 2024; der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 158). Die Beschwerden werden vom Europäischen Ausschuss für Sozialrechte auf ihre Zulässigkeit sowie materiell überprüft. Stellt der Ausschuss eine Verletzung der Sozialcharta fest, wird der Staat vom Ministerkomitee mittels einer Resolution aufgefordert, für einen rechtmässigen Zustand zu sorgen.

Die Schweiz hat das Protokoll weder ratifiziert noch unterzeichnet.

Protokoll zur Änderung der Europäischen Sozialcharta von 1991

vom 21. Oktober 1991 (noch nicht in Kraft getreten)

Text: deutsch / englisch / französisch

Der Durchsetzungsmechanismus der Europäischen Sozialcharta wird schliesslich durch ein weiteres Protokoll aus dem Jahre 1991 weiter verstärkt. 23 Staaten haben es bisher ratifiziert, aber alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Sozialcharta müssen es ratifizieren, damit es in Kraft tritt (Stand: 30. Dezember 2017; siehe die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 142).

Die Schweiz hat das Protokoll von 1991 weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Revidierte Sozialcharta

vom 3. Mai 1996 (Inkrafttreten: 1. Juli 1999)

Text: deutschenglisch / französisch

Siehe auch die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 163

1996 verabschiedete der Europarat die Revidierte Sozialcharta, welche den Entwicklungen der europäischen Gesellschaften seit 1961 Rechnung trägt. Die Revidierte Sozialcharta fasst in einem einzigen Text alle bisherigen Änderungen der Sozialcharta zusammen und gewährt zusätzliche Garantien, wie etwa ein Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, ein Recht auf unentgeltlichen Primar- und Sekundarschulunterricht, ein Recht auf Wohnung sowie ein Recht auf Schutz vor Armut und sozialen Ausschluss. Die revidierte Sozialcharta ist von 36 Staaten ratifiziert worden, 8 weitere haben sie unterzeichnet (Stand: 11. September 2024, der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 163). Sie ist seit 1. Juli 1999 in Kraft.

Die Schweiz hat die revidierte Europäische Sozialcharta weder unterzeichnet noch ratifiziert.