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Artikel 11 – Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz

1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.»

2. «Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.»

Erläuterung zu Artikel 11

Artikel 11 behandelt wiederum Garantien eines fairen Verfahrens und beinhaltet vier grundlegende Rechte:

Die Unschuldsvermutung bedeutet, dass jemand, der eines kriminellen Vergehens beschuldigt wird, so lange für unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld tatsächlich nachgewiesen ist, in der Regel bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Das Recht auf eine Verteidigung verlangt, dass die Menschen die tatsächliche Möglichkeit haben, einen Anwalt zu erhalten, und dass sie die Möglichkeit bekommen, ihre Unschuld nachzuweisen.

Das Recht auf ein öffentliches Verfahren ist nicht nur für den Angeschuldigten wichtig, sondern auch für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Gerichte. Wenn Verfahren geheim durchgeführt werden, ist die Gefahr viel grösser, dass Menschenrechte verletzt werden.

Der Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» bedeutet, dass kein Mensch für etwas bestraft werden soll, was zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar war. Im weiteren darf auch kein späteres, strengeres Gesetz die zu verhängende Strafe beeinflussen, sondern es muss die Strafe ausgesprochen werden, die das zur Tatzeit in Kraft stehende anwendbare Recht vorsah.