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Emre Nr. 2: Schweiz erneut verurteilt

19.10.2011

Im Urteil «Emre Nr. 2» vom 11. Oktober 2011 verurteilte der EGMR die Schweiz in derselben Sache erneut wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben. Zwar hat das Bundesgericht eine vormals unbefristet ausgesprochene Wegweisung eines kriminellen Ausländers auf 10 Jahre reduziert und ist insofern dem Urteil «Emre Nr. 1» nachgekommen. Aber auch zehn Jahre sind nach Ansicht der Strassburger Richter noch unverhältnismässig. Das neue Urteil wirft grundsätzliche Fragen auf.

Erstes EGMR-Urteil im Fall Emre

Der Sachverhalt

Aufgrund des ersten EGMR-Urteils vom 22. Mai 2008 (Emre Nr. 1) reichte Emrah Emre ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht ein. Dieses trat darauf ein und reduzierte am 6. Juli 2009 die vormals unbefristet ausgesprochene Wegweisung auf zehn Jahre, zu berechnen ab dem 2. Juni 2003. Bei dieser sogenannten «Revision» beurteilt das Bundesgericht dieselbe Streitsache nochmals neu und legt ihr deshalb den Sachverhalt zugrunde, wie er im Zeitpunkt des Ersturteils bestand.

Das Bundesgericht setzte sich mit dem EGMR-Urteil auseinander und stellte fest, dass der Gerichtshof neben der Entschädigungszahlung keine weiteren Massnahmen zur Wiedergutmachung vorschrieb. Weiter fühlte es sich vom EGMR in der Auffassung bestätigt, dass von Emrah Emre im fraglichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausging und ihm die Einsicht in sein Fehlverhalten abginge. Auch habe der EGMR vor allem den unbefristeten Charakter der Wegweisung kritisiert. Nach alledem erachtete das Bundesgericht in Anbetracht der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen eine Reduktion der Wegweisungsdauer auf 10 Jahre als angemessen.

Emrah Emre heiratete am 11. September 2009 eine deutsche Staatangehörige und erhielt infolge das Aufenthaltsrecht in Deutschland. Am 11. Januar 2010 klagte er erneut vor dem EGMR. Er führte an, die Schweiz habe das Urteil Emre Nr. 1 willkürlich interpretiert und sei bei der Revision von einer anderen Sachlage als der Gerichtshof ausgegangen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Die erste zu klärende Frage war, ob der Gerichtshof überhaupt auf die Beschwerde eintreten konnte. Denn nach Art. 46 EMRK obliegt die Überwachung der Urteilsumsetzung dem Ministerkomitee des Europarates. Es fällt also grundsätzlich in die Kompetenz dieses Organs, festzustellen, ob die Schweiz das erste Urteil des EGMR ordnungsgemäss umgesetzt hat. Der EGMR sprach sich aber die Entscheidkompetenz zu, weil nach Art. 32 Abs. 2 EMRK er selbst über seine Zuständigkeit befinde, das Ministerkomitee in dieser Sache noch gar nicht tätig geworden sei und zudem mit der bundesgerichtlichen Revision des Ersturteils (die formell in der Aufhebung des ersten Entscheids und dem Erlass eines neuen besteht) ein neuer Sachverhalt zu beurteilen sei.

Inhaltlich rügte der Gerichtshof insbesondere, dass die Schweizer Richter die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht sorgfältig genug gegeneinander abgewogen hätten. Während er selbst in seinem Ersturteil neben der definitiven Wegweisung sieben weitere Elemente erwogen habe (unter anderem die moderaten Strafen, die Emre für seine Delikte erhalten hat, sowie seine gesundheitlichen Probleme), so hätte sich das Bundesgericht ausschliesslich mit dem unbefristeten Charakter der Wegweisung befasst. Zwar hätten die innerstaatlichen Instanzen bei der Urteilsumsetzung einen gewissen Ermessensspielraum («marge d'appréciation»), das Bundesgericht hätte sich jedoch von den Überlegungen des Gerichtshofs entfernt, ja sogar seine eigene Beurteilung an deren Stelle gesetzt. Damit seien Schlussfolgerungen und Geist («conclusions et l'esprit») des Urteils Emre Nr. 1 nicht mehr gewahrt gewesen. Im Übrigen seien auch 10 Jahre Wegweisung nicht verhältnismässig. Schliesslich habe sich Emrah Emre zu einer verantwortungsvollen Person entwickelt, die «im Rahmen ihrer Fähigkeiten» einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe und ihre eigene Familie gegründet habe. Infolge erkannte der Gerichtshof auf eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 46 EMRK und sprach Emre für die erlittene Unbill eine Entschädigung in Höhe von 5'000 Euro zu.

Die abweichende Meinung des Schweizer Richters

Der Schweizer Richter Giorgio Malinverni folgte diesen Schlussfolgerungen nicht und formulierte eine abweichende Meinung («opinion dissidente»), die von seinem isländischen Kollegen unterstützt wurde. Erstens seien die Staaten frei in der Wahl der Mittel, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs nachleben wollen, insbesondere in einem Fall wie Emre Nr. 1, in dem der Gerichtshof keinerlei Hinweise auf die zu treffenden Massnahmen gegeben hätte. Zweitens habe das Bundesgericht mit der Umwandlung der unbefristeten in eine befristete Wegweisung ein Kernelement seines ersten Urteils abgeändert und sich dabei im vom EGMR gesetzten Rahmen bewegt. Zuletzt sei durch die Revision auch keine neue Sachlage entstanden, der Gerichtshof hätte also erst gar nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen.

Gastkommentar von David Suter

Der EGMR hat sich in der Urteilsbegründung auf seine etablierte Rechtsprechung gestützt. Offen ist die Frage, ob mit der Revision des ersten Bundesgerichtsurteils ein neuer Sachverhalt entstanden ist, der durch den Gerichtshof erneut überprüft werden kann. Nach Giorgio Malinverni unterscheidet sich aber das hierzu zitierte Leiturteil in wichtigen Punkten vom vorliegenden Fall; es bestand demnach keine neue Sachlage, und der Gerichtshof hätte aus dieser Perspektive nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen.

Das ebenfalls mit Verweis auf die Rechtsprechung gestützte Kriterium, sich bei der Urteilsumsetzung von dessen «Schlussfolgerungen und Geist» leiten zu lassen, hat der Gerichtshof wohl etwas einseitig ausgelegt, indem er der 10jährigen Wegweisung nur deren vollständige Aufhebung (und nicht eine weitere Reduktion der ohnehin bald verstrichenen Wegweisungsdauer) gegenübergestellt hat; er bezeichnet die vollständige Aufhebung der Wegweisung als «natürlichste» Art, dem Urteil Emre Nr. 1 nachzukommen, und scheint die Argumentation über die unvollständige Güterabwägung aufseiten des Bundesgerichts lediglich als Vehikel zum Transport dieser vorgefassten Meinung zu benutzen. Im Kern wirft damit der EGMR dem Bundesgericht vor, dass es das Urteil Emre Nr. 1 nicht in einem Sinn interpretiert hat, den der EGMR diesem Urteil erst rückwirkend in Emre Nr. 2 zugeschrieben hat. Denn die unbefangene Lektüre des Urteils Emre Nr. 1 vermittelt tatsächlich den Eindruck, dass sich der EGMR (dazumal in einer anderen Besetzung) hauptsächlich am definitiven Charakter der Wegweisung stiess und die übrigen Erwägungen diesen Befund lediglich stützen sollten.

Das Recht auf Privatsphäre kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingeschränkt werden, und dass verschiedene Staaten diese Bestimmung verschieden interpretieren können und dies auch dürfen, brachte der Gerichtshof gemeinhin mit dem Begriff «marge d’appréciation / margin of appreciation» zum Ausdruck. Kehrt er dieses Konzept um und wirft den Mitgliedstaaten vor, nicht seinen eigenen Abwägungen zu folgen, ritzt er ein fundamentales Prinzip, das für die allgemeine Akzeptanz des Gerichtshofs – und damit für seine Autorität – unabdingbar ist.

Ausblick

Beiden Parteien können innerhalb von drei Monaten eine Überprüfung durch die Grosse Kammer des Gerichtshofs beantragen. Nach Art. 43 EMRK ist dieser Schritt jedoch nur in Ausnahmefälle möglich. Und «da der Entscheid nach Ansicht von Fachkreisen keine Praxisänderung darstellt, darf nicht darauf gebaut werden, dass ihn die Grosse Kammer ändern wird», schreibt Ulrich Gut in seiner Analyse.

Bund verzichtet auf Weiterzug

Am 20. Dezember 2011 ist bekannt geworden, dass der Bund darauf verzichtet, ein Gesuch um Neubeurteilung des Falles beim EGMR zu stellen, weil es sich um einen untypischen Fall handle. Wie einer Mitteilung von «Unser Recht» zu entnehmen war, erklärte das Bundesamt für Justiz (BJ) auf Anfrage, die erste Besonderheit bestehe darin, dass Emre über einen längeren Zeitraum viele kleinere Delikte begangen hatte. Anlass für den Ausweisungsentscheid war also nicht eine einzelne, schwere Tat, sondern die Summe von Verfehlungen, die dann irgendwann das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Das sei mit Blick auf die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ein eher untypischer Fall. Zweitens sei Emre psychisch angeschlagen, ein Element, das in der Begründung des Gerichtshof ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt hat.

Der einzige Grund, der für ein Gesuch um Neubeurteilung gesprochen hätte, wäre, wie im BJ verlautet, die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung von Art. 46 EMRK gewesen, also die Frage, wie viel Ermessen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs zusteht, konkret, ob das Bundesgericht mit der Reduktion der Einreisesperre von unbestimmter Dauer auf eine Dauer von 10 Jahren sein Ermessen überschritten hat. Diese Frage dürfte sich in ähnlicher Weise auch in künftigen Fällen stellen, und der Fall Emre sei auch insofern eher ungeeignet, weil die vom Bundesgericht neu verfügte 10 jährige Einreisesperre ohnehin im Jahr 2013 dahinfallen wird.

Dokumentation

  • Emre gegen die Schweiz (Nr. 2)
    EGMR-Urteil, Beschwerde-Nr. 5056/10 (französisch)
    11. Oktober 2011
  • Emre Nr. 2
    Entscheid des Bundesgerichts 2F_11/2008 (französisch)
    6. Juli 2009
  • Verein «Unser Recht», Mitgliederbrief vom 17. Oktober 2011 (online nicht mehr verfügbar)
    Kommentar von Ulrich Gut zum EGMR-Urteil Emre Nr. 2

Weiterführende Informationen

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